14Ns8/14h•OGH 14Ns8/14h
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Meysam Delsouz B***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 505 Hv 116/12x des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Die Anregung des vorlegenden Gerichts nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Aus der aktuellen ZMRAbfrage ergeben sich häufig wechselnde Wohnsitze, sodass von einem gefestigten Aufenthalt des Angeklagten nicht ausgegangen werden kann.
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