14Ns7/14m•OGH 14Ns7/14m
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Karin T***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 32 U 91/10p des Bezirksgerichts Döbling, über den Antrag der Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbezogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (behauptete gesundheitliche Probleme nach einer Operation der am 7. Dezember 1978 geborenen Beschuldigten Anfang Oktober 2013 stellen einen wichtigen Grund nun nicht mehr her), womit die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht kommt.
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