15Os181/13a•OGH 15Os181/13a
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdel E***** B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Oktober 2013, GZ 39 Hv 91/13a169, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdel E***** B***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (I./) und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er zusammengefasst wiedergegeben zwischen Anfang 2012 und 10. Februar 2013 in I***** und andernorts den bestehenden Vorschriften zuwider
I./ Mokhtar M***** dazu bestimmt, in vier Fahrten Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 10 kg Cannabis mit einem durchschnittlichen THCGehalt von mindestens 7,5 % von Italien nach Österreich einzuführen, indem er die Suchtgiftlieferungen bestellte und die Übernahme und Bezahlung zusicherte;
II./ durch den gewinnbringenden Verkauf der zu I./ genannten Suchtgiftmenge und weiterer, von Fouad Ma***** erhaltener ca 2 kg Cannabis an im Ersturteil namentlich genannte sowie an unbekannte Personen, anderen überlassen.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Undeutlichkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO ist nur gegeben, wenn nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RISJustiz RS0117995). Dabei sind stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen.
Bei einer solchen Betrachtung ist die kritisierte Aufzählung der Bruttomengen jeweils mit „Circa“Angaben, in Betreff der für die Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen entscheidenden Aussage, wonach der Vorsatz des Beschwerdeführers auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt gerichtet war, aus Sicht des Obersten Gerichtshofs ebenso wenig undeutlich, wie die Feststellungen zur „deutlich mehr als 25fachen“ Überschreitung der Grenzmenge (US 3, 4 iVm 5 f), die im Übrigen auch unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit nicht zu beanstanden sind (vgl Ratz, WKStPO §§ 570 ff).
Im Übrigen sind als entscheidende Tatsachen im Sinn der Mängelrüge nämlich nur jene anzusehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Dies führt bei einem in mehreren Teilhandlungen begangenen Suchtgiftverbrechen zufolge des damit verbundenen Additionseffekts dazu, dass den jeweiligen SuchtgiftTeilmengen dann keine entscheidende Bedeutung zukommt, wenn sich an der rechtlichen Gesamtbeurteilung der Einzelakte durch eine allfällige Reduktion einzelner Teilmengen nichts änderte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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