Ds38/12•OLG Graz Ds38/12
Das Oberlandesgericht Graz hat als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Greller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Rastädter-Puschnig und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Rothenpieler, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Petzner als Schriftführer, in der Dienststrafsache gegen die Richterin des gerichtes ***** Dr. nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwaltes Mag.Kloibhofer als Disziplinaranwalt, der Disziplinarbeschuldigten ***** Dr.***** und ihres Verteidigers Dr.Günther, Rechtsanwalt in Wien, zu Recht erkannt:
Die Richterin des gerichtes ***** Dr. wird von der ihr zur Last gelegten Verletzung der Standespflicht, sie habe als Verhandlungsrichterin in der Rechtssache ***** des *****gerichtes ***** während und nach der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5.Oktober 2012 die Klägerin durch wiederholtes Androhen disziplinarrechtlicher Konsequenzen zur Klagerückziehung zu veranlassen versucht,
f r e i g e s p r o c h e n.
Gemäß § 137 Abs 2 erster Satz RStDG sind die Kosten des Verfahrens vom Bund zu tragen.
gründe:
Beim gericht ***** ist zu ***** ein Rechtsstreit zwischen der Klägerin Mag.Dr.H B*****, Rechtsanwältin in , und der in ***** ansässigen beklagten Partei B C**********GmbH, vertreten durch Dr.J***** P*****, Rechtsanwalt in *****, anhängig. Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Honorars von EUR 10.944,00 für die Errichtung eines Kauf- und Bauträgervertrages. Dieses Verfahren ist von der Richterin des gerichtes ***** Dr. zu verhandeln und zu entscheiden.
In ihrer Disziplinaranzeige vom 11.Dezember 2012 wirft die Klägerin der Verhandlungsrichterin im Wesentlichen vor, diese habe sie ohne Erörterung der Sache durch mehrfaches Androhen disziplinarrechtlicher Konsequenzen zur Klagerückziehung zu bewegen versucht.
Auf Antrag des Disziplinaranwalts wurde die Disziplinarsache wegen des konkreten Verdachts einer Verletzung des § 57 Abs 3 RStDG durch das der Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte, aus dem Spruch ersichtliche Verhalten mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 19.September 2013 gemäß § 123 Abs 4 zweiter Fall RStDG zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Zur Person der Disziplinarbeschuldigten:
Dr.***** ist am ***** geboren. ***** Sie wurde am ***** zur Richterin des *****gerichtes ***** und am ***** zur Richterin des *****gerichts ***** ernannt, wo sie derzeit eine mit allgemeinen Streitsachen und *****sachen ***** befasste Gerichtsabteilung leitet. Ihre Dienstbeurteilung lautet seit ***** auf „ausgezeichnet“. ***** Der Regelrevisionsbericht 2012 bescheinigt ihr eine effiziente und zielgerichtete Verfahrensführung. Ihre Arbeitsbelastung liegt zwar im Durchschnitt des *****gerichts , dessen Arbeitsauslastung ist aber insgesamt außerordentlich hoch (Par 2010: *****). Ihr gelingt es dennoch durch routiniert geführte Vergleichsgespräche, die Anzahl der länger anhängigen Akten gering zu halten. Sie ist in den Verhandlungen bestens vorbereitet und führt die Verhandlungen souverän. Ihre Urteile fertigt sie regelmäßig fristgerecht, gelegentlich sogar sehr rasch aus. Die Arbeitsbelastung bereitet ihr keine Schwierigkeiten.
Zur Sache:
Mit der am 16.März 2012 beim gericht ***** zu ***** eingebrachten Mahnklage begehrt die Klägerin Mag.Dr.H B***** von der B***** C***** GmbH die Zahlung von EUR 10.944,00. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe der Verkäuferin und Bauträgerin am 21.Dezember 2011 das Anbot zum Abschluss eines Kauf- und Bauträgervertrages über den Erwerb einer Eigentumswohnung gestellt. In diesem von der Verkäuferin und Bauträgerin angenommenen Anbot sei die Klägerin zur Treuhänderin und Vertragserrichterin bestimmt worden. Die Bearbeitung dieser Sache habe in ihrer Kanzlei der Rechtsanwaltsanwärter Mag.M***** B***** übernommen. Sie habe den Kauf- und Bauträgervertrag errichtet und der Beklagten vor dessen Unterfertigung übermittelt, die am 19.Jänner 2012 hätte erfolgen sollen. Die Beklagte habe in der Folge die Unterfertigung dieses Vertrages verweigert und mitgeteilt, dass sie die Wohnung nicht kaufen werde, obwohl ein Rücktrittsrecht für sie nicht bestanden habe. Die Klägerin habe den Vertrag ordnungsgemäß errichtet, weshalb ihr dem Inhalt des Anbotes entsprechend ein Honorar von EUR 10.944,00 zustehe.
Die Beklagte gestand als richtig zu, dass sie die Eigentumswohnung habe kaufen wollen und die Klägerin als Treuhänderin und Vertragserrichterin vorgesehen gewesen sei. Die Klägerin habe jedoch einen Kaufvertrag entworfen, der für die Beklagte aus mehreren Gründen nicht akzeptabel gewesen sei. Der Entwurf verschaffe dem Verkäufer Vorteile und widerspreche krass der Interessenlage der Käuferin. Damit verstoße die Klägerin gegen ihre Pflichten als Treuhänderin und Vertragsverfasserin, die Interessen beider Vertragsteile zu wahren. Die Unterfertigung dieses Vertragsentwurfes sei der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Der Entwurf sei auch wegen gravierender Inhaltsmängel unbrauchbar, weshalb die Klägerin ihren Honoraranspruch verwirkt habe, der überdies erst nach Vertragsunterfertigung fällig wäre. Da auch die Verkäuferin den Vertrag nicht mehr schließen wolle, stehe der Klägerin auch aus diesem Grund kein Honoraranspruch gegen die Beklagte zu.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 25.Juni 2012, an der für die Klägerin ein Substitut einschritt und für die beklagte Partei der Rechtsanwalt Dr.J***** P***** teilnahm, trugen die Streitteile im Wesentlichen ihre Standpunkte vor, worauf die Disziplinarbeschuldigte die Tagsatzung zur Einvernahme der Parteien und des Zeugen Mag.M***** B***** auf den 5.Oktober 2012 erstreckte. Ihren Vorschlag, die Sache „mit dem halben Kapitalsbetrag bei Kostenaufhebung“ zu vergleichen, lehnte der Beklagtenvertreter in dieser Verhandlung wegen der seiner Ansicht nach schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Klägerin ab. Er bestand auf einer Erledigung des Verfahrens durch Urteil mit der Begründung, dass er dieses Verhalten der Klägerin überprüfen lassen wolle. Die Disziplinarbeschuldigte verstand diese Äußerung dahin, der Beklagtenvertreter beabsichtige, eine Disziplinaranzeige gegen die Klägerin und ihren Rechtsanwaltsanwärter zu erstatten, weshalb sie zur Vorbereitung der folgenden Tagsatzung diesem Aspekt besondere Aufmerksamkeit widmete. Ihr fiel beim Aktenstudium auf, dass der Rechtsanwaltsanwärter der Klägerin die auf ihrem Briefpapier verfasste Korrespondenz im eigenen Namen führte, von seinem Treuhandkonto sprach und ihm im Entwurf des Kauf- und Bauträgervertrages umfangreiche Vollmachten für Vertretungstätigkeiten eingeräumt werden sollten, die einem Rechtsanwalt vorbehalten sind. Aufgrund der Prozessbehauptungen und der vorliegenden Urkundenbeweise war sie auch der Ansicht, dass zwischen den Streitteilen kein Auftragsverhältnis bestehe und der Klägerin daher kein Honoraranspruch gegen die beklagte Partei zukomme.
Sie erörterte daher in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5.Oktober 2012, an der die Klägerin und ihr Ehemann Rechtsanwaltsanwärter Mag.M***** B*****, für die beklagte Partei deren Prokurist DI Dr.M***** M***** und der Beklagtenvertreter Dr.J***** P***** sowie die Schwester der Klägerin Mag.A B***** als Zuhörerin teilnahmen, das Vorliegen allfälliger Standespflichtverletzungen der Klägerin und ihres Rechtsanwaltsanwärters. Im Zusammenhang mit der Erörterung dieses Themas sagte sie zu Mag.M***** B*****, dass es schade wäre, wenn er seine Karriere „mit einem schwarzen Punkt“ beginne, wenn solche Pflichtverletzungen vorlägen, welche Äußerung sie im Rahmen dieser Erörterung einmal wiederholte. Zur Klärung des Vorliegens einer Standespflichtverletzung durch die Klägerin und ihren Rechtsanwaltsanwärter besprach die Disziplinarbeschuldigte mit den Streitteilen auch die allfällige Bestellung eines Sachverständigen. Dass sie während und/oder nach dieser Tagsatzung die Klägerin durch Androhen disziplinarrechtlicher Konsequenzen zur Klagsrückziehung zu veranlassen versuchte, kann nicht festgestellt werden. In dieser Tagsatzung erörterte die Disziplinarbeschuldigte mit den Streitteilen auch ihre Rechtsmeinung, dass der Klägerin nach der Aktenlage kein Honoraranspruch gegen die Beklagte zustehe, weil aus den Urkunden ein schriftliches Auftragsverhältnis nicht abgeleitet werden könne und die Klägerin der beklagten Partei auch nicht alle Urkunden zur Prüfung des Vertrages zur Verfügung gestellt habe. Sie regte deshalb eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreites dahin an, dass die Klägerin ihr Begehren nicht weiterverfolge, die Klage für diesen Fall zur formal korrekten Beendigung des Verfahrens zurückziehe und die beklagte Partei keine Kosten verzeichne. Ein Vergleich scheiterte jedoch an der ablehnenden Haltung beider Streitteile. Nach ergänzendem Vorbringen der Klägerin, dass zwischen den Streitteilen ein direktes Auftragsverhältnis bestehe, und nach Erörterung verschiedener Urkunden sowie weiterem Vorbringen der Klägerin zur Frage, welche Urkunden sie der beklagten Partei übermittelt habe, vernahm die Disziplinarbeschuldigte DI Dr.M***** M***** als Partei und erstreckte schließlich die Verhandlung auf einen weiteren Termin.
Die Darstellungen der Zeugen Mag.Dr.H***** B*****, Mag.M***** B***** und Mag.A***** B***** einerseits sowie der Zeugen Dr.Johannes Patzak und DI Dr.M***** M***** sowie der Disziplinarbeschuldigten andererseits weichen zu dem im Verweisungsbeschluss bezeichneten Vorwurf disziplinären Fehlverhaltens gravierend voneinander ab. Die Aussagen von Mag.Dr.H***** B*****, Mag.M***** B***** und Mag.A***** B***** stimmen wohl im Wesentlichen darin überein, dass die Disziplinarbeschuldigte die Klägerin im Zusammenhang mit der Androhung disziplinärer Konsequenzen zur Beendigung des Rechtsstreites zu veranlassen versucht habe. Demgegenüber bestreitet die Disziplinarbeschuldigte ein solches Verhalten. Ihre Verantwortung wird insoweit im Kern durch die Aussagen der Zeugen Dr.J***** P***** und DI Dr.M***** M***** bestätigt, die eine solche Vorgangsweise der Disziplinarbeschuldigten übereinstimmend in Abrede stellen und – wenngleich ihre Aussagen nicht in allen Details des Verhandlungsablaufes der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten folgen – ihrer Darstellung jedenfalls in keiner sie belastenden Weise widersprechen. Die Disziplinarbeschuldigte verantwortet sich zusammenfassend dahin, dass sie die Klägerin und ihren Rechtsanwaltsanwärter wohl auf in disziplinärer Hinsicht bedenkliches Verhalten im Zusammenhang mit der von der Klägerin übernommenen Aufgabe als Vertragserrichterin und Treuhänderin in der Verhandlung am 5.Oktober 2012 hingewiesen und ihr Bedauern über allfällige sich daraus ergebende berufliche Konsequenzen für den Rechtsanwaltsanwärter geäußert habe („es wäre schade, wenn er seine Karriere mit einem schwarzen Punkt beginnen würde, wenn das so wäre“). Sie bestreitet aber, der Klägerin oder ihrem Rechtsanwaltsanwärter mit disziplinären Konsequenzen gedroht zu haben, wenn sie die Klage nicht zurückziehe. Diese durch die Aussagen der Zeugen Dr.P***** und DI Dr.M***** gestützte Verantwortung kann durch die Angaben der Zeugen Mag.Dr.H***** B*****, Mag.M***** B***** und Mag.A***** B***** nicht überzeugend wiederlegt werden. Deren Aussagen weichen nicht bloß in nebensächlichen Punkten voneinander ab, sie sind in einer entscheidenden Tatfrage auch als widerlegt anzusehen. Während etwa Mag.M***** B***** die von ihm geschilderten Äußerungen der Richterin, „es sei manchmal besser, einen Prozess nicht zu führen“, im Zusammenhang mit der von ihm dargelegten Androhung disziplinärer Konsequenzen bloß als Aufforderung zur Klagerückziehung interpretierte (ON 16, Seite 2) und auch keine Ankündigung der Richterin, dass sie Disziplinaranzeige erstatteten werde, bestätigen kann (ON 41, Seite 7), behauptet Mag.Dr.H***** B*****, dass die Disziplinarbeschuldigte sie mit dieser Begründung ausdrücklich zur Klagerückziehung aufgefordert (ON 17, Seite 2) und auch erklärt habe, „den Akt an die Kammer weiterzuleiten“ (ON 17, Seite 3), bzw „eine disziplinäre Meldung machen zu müssen“ (ON 41, Seite 5). Mag.A***** B***** spricht hingegen von einer Empfehlung (einem Rat) der Richterin, „die Klage nicht weiterzuverfolgen“ und ihrer wiederholten Drohung, „dass das zu einem Disziplinarverfahren führen kann“ (ON 18, Seite 1). Eine Drohung der Richterin mit einer Disziplinaranzeige an die Rechtsanwaltskammer erwähnt diese Zeugin nicht. Somit schildern diese drei Zeugen die Äußerungen der Richterin in der hier maßgeblichen Tatfrage eines Versuches, die Klägerin zur Abstandnahme weiterer Rechtsverfolgung durch unzulässige Druckausübung zu veranlassen, deutlich unterschiedlich. Die übereinstimmenden Aussagen dieser Zeugen, dass die Disziplinarbeschuldigte keine Erörterung in der Sache durchgeführt, sondern nur mit disziplinären Konsequenzen gedroht haben soll, sind schon durch den eindeutigen Inhalt des mangels Widerspruchs gemäß § 215 ZPO vollen Beweis liefernden Verhandlungsprotokolls klar widerlegt. Dieses Protokoll, dass die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten stützt, belegt eindeutig, dass sie die Sache auch inhaltlich behandelt und den Anspruchsgrund zum Gegenstand ihrer sachlichen Erörterung gemacht hat, worauf die Klägerin auch ein Vorbringen zum vertraglichen Anspruchsgrund erstattete (ON 10, Seite 1 = AS 63 f im Akt 18 Cg 33/12k). Damit gewinnt die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten aber an Glaubwürdigkeit, dass sie auch die Erfolgsaussichten des in der Klage geltend gemachten Honoraranspruchs nach der Aktenlage erörtert und – ausgehend von ihrer diesbezüglichen Einschätzung – die festgestellte einvernehmliche Beendigung der Rechtssache vorgeschlagen habe, zumal auch die Zeugen DI Dr.M***** (ON 15, Seite 2) und Dr.P***** (ON 46, Seite 2) eine Erörterung in der Sache durch die Richterin in ihren Aussagen bestätigen. Da nicht zuletzt auch das Vorbringen der Klägerin in der Disziplinaranzeige und in dem im Zivilprozess gestellten Ablehnungsantrag sowie die Aussagen der drei Belastungszeugen zur Frage des in der Disziplinaranzeige als Motiv für ihr als Disziplinarvergehen gerügtes Vorgehen ins Treffen geführten Verhältnisses der Disziplinarbeschuldigten zum Beklagtenvertreter Dr.P***** (gute Bekanntschaft oder gar Freundschaft) und der Reaktion der Disziplinarbeschuldigten auf diesbezügliche Vorhalte der Klägerin widersprüchlich sind, können ihre Aussagen nicht als ausreichend verlässlich eingestuft werden, um ein der Disziplinarbeschuldigten im Verweisungsbeschluss zur Last gelegtes Verhalten als erwiesen anzunehmen, zumal sie in ihrem bisherigen Berufsleben auch keine Neigung zum „Vergleichspressen“ erkennen ließ, um sich Arbeit zu ersparen. Vielmehr bescheinigt ihr der Regelrevisionsbericht, dass sie mit der Bewältigung des hohen Arbeitsanfalls beim *****gericht ***** keine Schwierigkeiten hat.
Mit dem festgestellten Vorgehen einer Erörterung standesrechtlich bedenklichen Verhaltens der Klägerin und ihres Rechtsanwaltsanwärters sowie der Erörterung der Erfolgsaussichten des Klagebegehrens auf der Grundlage des bisherigen Akteninhalts und der mit letzterer Erörterung verbundenen Anregung einer einvernehmlichen Erledigung der Rechtssache durch Rückziehung der Klage bei Kostenverzicht der beklagten Partei, ohne diesen Vorschlag mit Druck auf eine der Prozessparteien zu verbinden, hat die Disziplinarbeschuldigte die Grenzen erlaubter Vergleichs“anregung“ nicht überschritten, die nur dann erreicht ist, wenn durch Ankündigungen oder Andeutungen auf die Parteien (oder eine Partei) so starker Druck ausgeübt wird, dass sich diese zum Vergleich (oder zur sonstigen Beendigung des Rechtsstreits) genötigt sehen (vgl dazu Klicka in Fasching/Konecny² §§ 204 bis 206 ZPO Rz 5 mwN; Kodek in Fasching/Konecny² § 258 ZPO Rz 20 mwN; Danzl, Geo5 § 52 Anm 7).
Aus diesen Erwägungen war mit Freispruch der Disziplinarbeschuldigten vorzugehen, was gemäß § 137 Abs 2 erster Satz RStDG zur Folge hat, dass die Kosten des Verfahrens vom Bund zu tragen sind.
Oberlandesgericht Graz als Disziplinaranwalt für Richter und Staatsanwälte
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