13Ns2/14v•OGH 13Ns2/14v
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Navdeep S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB, AZ 17 U 190/13a des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Da der Angeklagte nach der Aktenlage unsteten Aufenthalts ist (ON 2 S 5, ON 5 bis ON 8, ON 9 S 1), stellt sein momentaner Wohnsitz keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die begehrte Delegierung dar.
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