15Os169/13m•OGH 15Os169/13m
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Elisabeth S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 14/13f des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des DI Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. August 2013, AZ 20 Bs 234/13b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. Mai 2013, mit dem seine Eingabe zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Dagegen wendet sich die (auch) als Beschwerde gegen diesen Beschluss zu wertende Eingabe des Shkumbin F*****. Sie war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§§ 89 Abs 6, 196 Abs 1 StPO).
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