AUSL EGMR Bsw24630/10

Bsw24630/10Altro tribunale14 gen 2014

Testo completo

AUSL EGMR Bsw24630/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2014

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Lindström und Mässeli gg. Finnland, Urteil vom 14.1.2014, Bsw. 24630/10.

Spruch

Art. 3, 8 EMRK - Anhaltung von Häftlingen in versiegelten, nur durch das Gefängnispersonal zu öffnenden Overalls.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (5:2 Stimmen).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden an jeden Bf., € 2.500,– an den ErstBf. und € 1.000,– an den ZweitBf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. verbüßten ihre Haftstrafen in der Haftanstalt Riihimäki. Der ErstBf. war wegen schwerer Drogendelikte, Diebstahl und Waffenmissbrauch zu zwei Jahren und acht Monaten, der ZweitBf. wegen versuchter Tötung zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Der ErstBf. war seit Anfang 2004, der ZweitBf. seit November 2003 in Riihimäki untergebracht.

Nach einem unbeaufsichtigten Besuch seiner Familie wurde der ErstBf. vom 13. bis 16.11.2004 in Isolationshaft untergebracht, da der Verdacht bestand, er habe verbotene Substanzen in seinem Körper versteckt. Der ZweitBf. befand sich von 9. bis 16.5.2004 nach einem Freigang in Isolationshaft.

Während der Isolationshaft mussten die Bf. ihre eigene Kleidung abgeben und Ganzkörper-Overalls tragen, die vom Gefängnispersonal mit Streifen aus Kunststoff versiegelt wurden, weshalb die Bf. die Overalls nicht selbst ausziehen konnten.(Anm: Am 18.3.2004 hatte die Gefängnisleitung Riihimäki detaillierte Regelungen bezüglich der Verwendung versiegelter Overalls und anderer Maßnahmen in Isolationshaft erlassen, wenn ein Inhaftierter unter Verdacht steht, verbotene Substanzen in seinem Körper zu verstecken. Darin waren unter anderem die Versiegelung der Overalls durch Kunststoffstreifen sowie die Überwachung aller Toilettengänge vorgesehen.) Wenn sie zur Toilette gehen wollten, mussten sie das Gefängnispersonal rufen, um sie zu begleiten und die Overalls zu öffnen. Nach den Angaben des ErstBf. erfolgte dies in einem Fall nicht rechtzeitig und er musste sich in seinen Overall erleichtern.

Am zweiten Tag der Isolationshaft wurden dem ZweitBf. Abführmittel ohne vorherige ärztliche Konsultation, jedoch mit seinem Einverständnis verabreicht. Als diese Wirkung zeigten, rief der Bf. einen Aufseher. Da es zu lange dauerte, bis dieser kam, musste sich der ZweitBf. in seinen Overall erleichtern. Er bringt weiters vor, dass er den schmutzigen Overall weiterhin tragen musste und keine Möglichkeit hatte, sich zu waschen.

Die Bf. behaupten, dass sie sich während der gesamten Dauer der Isolationshaft nicht waschen konnten, was Hautirritationen hervorrief.

Im Februar 2005 meldeten die Bf. den Sachverhalt der Polizei. Am 25.1.2007 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Gefängnisleitung sowie zwei Aufseher Anklage wegen Verletzung der Menschenwürde. Außerdem klagten die Bf. wegen Ehrkränkung und Nötigung. Das Bezirksgericht Riihimäki wies am 15.6.2007 alle Anklagepunkte ab. Die Verwendung der Overalls sei zur Kontrolle und Verhinderung von Drogenschmuggel notwendig und stelle als solche keine Maßnahme dar, die die Bf. erniedrige. Für eine verspätete Reaktion der Aufseher oder die fehlende Möglichkeit der Bf., sich zu waschen, bestünden keine Beweise.

Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht Kouvola am 30.9.2008 bestätigt. Der Oberste Gerichtshof nahm die Rechtssache am 4.1.2009 nicht zur Entscheidung an.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) sowie von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die Verwendung der versiegelten, schmutzigen Overalls während der Isolationshaft.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Die Parteien stimmen überein, dass die Bf. während ihrer Isolationshaft versiegelte Overalls tragen mussten, der ErstBf. für drei Tage, der ZweitBf. für fast sieben Tage. Es ist unstrittig, dass es sich um normale Overalls handelt, mit dem Unterschied, dass die Beine mit integrierten Schuhen ausgestattet sind, sich der Reißverschluss an der Rückseite befindet und die Ärmel durch Kunststoffriegel versiegelt werden. Die Inhaftierten können die Overalls nicht selbst ausziehen oder ihre Hände in die Ärmel stecken. Sonst können sie sich normal bewegen, ihre eigene Kleidung dürfen sie nicht tragen.

Der GH beobachtet, dass die Bf. sich in Isolationshaft befanden und die Overalls tragen mussten, weil sie unter Verdacht standen, Drogen in ihren Körpern in das Gefängnis hinein zu schmuggeln. Die Regierung brachte vor, dass das Verhindern von Drogenschmuggel extrem wichtig sei, um die Ordnung und Sicherheit innerhalb des Gefängnisses zu gewährleisten und jegliches Gesundheitsrisiko für den Fall auszuschließen, dass die Päckchen im Inneren des Körpers platzen. Aus diesen Gründen müssten solche Häftlinge dauernd überwacht und alle Toilettengänge beaufsichtigt werden. Selbst wenn die Häftlinge videoüberwacht würden, müsse eine zusätzliche Verwendung von Overalls erfolgen. Auch wenn die Bf. bestreiten, dass sie Drogen in ihren Körpern schmuggeln wollten, ist der GH der Ansicht, dass ein derartiges Überwachungssystem grundsätzlich akzeptabel sein kann. Die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der Gesundheit der Häftlinge können ausreichende Gründe für die Einführung eines solchen Systems darstellen. Andere Mittel der Überwachung, wie Kameras oder eine Beobachtung vor Ort, erscheinen nicht als genügend. Darüber hinaus nimmt der GH zur Kenntnis, dass diese Maßnahmen letztlich zum Schutz der Gesundheit der Häftlinge geschaffen wurden und ihre Intention als solche nicht erniedrigend ist. Wie bereits die nationalen Gerichte feststellten, sollten sich die Häftlinge nicht in ihre Overalls erleichtern, sondern sollten die Toilettengänge in speziellen, überwachten Toiletten stattfinden.

Auch wenn dieses System zur Bekämpfung von Drogenschmuggel dient, ist der GH der Auffassung, dass diese Praxis anders zu betrachten ist, wenn sie unter konkreten Umständen zu Situationen führt, die nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sind. Im vorliegenden Fall bringen die Bf. vor, dass sie nicht schnell genug zur Toilette begleitet wurden, die schmutzigen Overalls weiterhin tragen mussten und sich nicht waschen konnten, was zu Hautirritationen geführt habe.

Der GH stellt fest, dass diese Umstände als konträr zu Art. 3 EMRK angesehen werden können. Jedoch ergab sich in den nationalen Verfahren kein Beweis dafür, dass die Aufseher verspätet reagiert hätten. Auch wurde nicht gezeigt, dass die Bf. sich nicht waschen konnten oder die Overalls weiterhin tragen mussten. Außerdem haben die Bf. nicht bewiesen, dass die Plastikbänder Abreibungen an ihren Handgelenken oder eine allergische Reaktion verursacht hätten. Es ist nicht Aufgabe des GH, die Beurteilung der nationalen Behörden zu überprüfen. Er akzeptiert die nationale Einschätzung, dass die Bf. ihre Vorbringen nicht ausreichend beweisen konnten.

In einer Situation, in der zwingende Sicherheitserwägungen bestanden, überschreitet die Verwendung versiegelter Overalls während einer relativ kurzen Dauer der Isolationshaft nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK, insbesondere im vorliegenden Fall, wo die Bf. ihr Vorbringen einer erniedrigenden Behandlung nicht beweisen konnten. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (5:2 Stimmen; Sondervotum der Richter Bianku und Vehabovic).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Die Parteien haben die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK nicht in Frage gestellt. Sie stimmen auch darin überein, dass die Verwendung von versiegelten Overalls einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellte. Der GH stellt fest, dass der Begriff des Privatlebens auch die Achtung der Menschenwürde umfasst.

Uneinig sind sich die Parteien jedoch bei der Frage, ob der Eingriff in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgte. Art. 2 Abs. 9 lit. d des Gesetzes über die Vollstreckung von Urteilen, der von der Regierung als rechtliche Basis angegeben wurde, betrifft nur die Bedingungen für die Unterbringung eines Häftlings, wenn dieser im Verdacht steht, Drogen in seinem Körper zu verstecken. Diese Bestimmung regelt die maximale Dauer der Isolationshaft, jedoch nicht deren Durchführung unter Verwendung von Overalls. Der Parlamentarische Ombudsmann äußerte am 31.12.2012 in einer Stellungnahme, dass derartige Overalls den freien Willen und die Selbstbestimmung eines Inhaftierten beschränken. Darüber hinaus sähen weder die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich einer Inhaftierung noch die travaux préparatoires oder die einfachgesetzlichen Regelungen das Konzept versiegelter Overalls vor. Tatsächlich war die Verwendung von Overalls zum fraglichen Zeitpunkt lediglich in den Regelungen der Leitung der Haftanstalt Riihimäki vom 18.3.2004 vorgesehen.

Der GH stellt fest, dass es unter diesen Umständen nicht den Anschein hat, dass im fraglichen Zeitraum eine hinreichende Rechtsgrundlage bestand. Auch wenn einige Änderungen des Haftstrafengesetzes 2005 erfolgt sind, scheint es, wie auch im Statement des Parlamentarischen Ombudsmannes erwähnt, keine ausreichende rechtliche Basis für die Verwendung versiegelter Overalls in Haftanstalten zu geben. Die erwähnten Änderungen betrafen nur technische Mittel der Überwachung zur Beobachtung der Häftlinge. Die Verwendung versiegelter Overalls bedeutet jedoch eine andere Art von Überwachung, die nicht vom Wortlaut des Haftstrafengesetzes 2005 gedeckt ist, geschweige denn von Art. 2 Abs. 9 lit. d des Gesetzes über die Vollstreckung von Urteilen, das im betreffenden Zeitraum galt. Es ist fraglich, ob letztere Bestimmung eine rechtliche Basis dafür bieten kann, dass der Gefängnisleitung die Kompetenz zukommt, derartige Regelungen zu erlassen.

Selbst unter der Annahme, dass diese Bestimmung eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt und die Gefängnisleitung die Regelung vom 18.3.2004 erlassen konnte, stellt der GH fest, dass das nationale Recht noch andere qualitative Kriterien erfüllen muss. Es muss für die betroffene Person zugänglich und vorhersehbar und mit dem Rechtsstaat vereinbar sein. Art. 2 Abs. 9 lit. d des Gesetzes über die Vollstreckung von Urteilen war zwar für die Bf. zugänglich, jedoch wirft die Vorhersehbarkeit Probleme auf. Sowohl im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung als auch auf die travaux préparatoires ist es – selbst mit Rechtsbeistand – schwierig vorherzusehen, dass versiegelte Overalls während der Einzelhaft verwendet werden können. Die Regelungen vom 18.3.2004 sind zwar klarer und vorhersehbarer, jedoch ist zweifelhaft, ob sie für die Bf. zugänglich waren. Ihrem Wortlaut nach waren sie nur an das Gefängnispersonal gerichtet. Im Bezug auf rechtliche Schutzmaßnahmen stellt der GH fest, dass das Gesetz über die Vollstreckung von Urteilen nicht hinreichend klar formuliert ist, da es zu den Modalitäten der Isolationshaft schweigt. Auch stellt es keine Möglichkeit der Berufung oder andere effektive Rechtsmittel für einen Inhaftierten in einem solchen Fall bereit.

Der Eingriff war folglich nicht »gesetzlich vorgesehen« iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 3.000,– für immateriellen Schaden an jeden Bf., € 2.500,– an den ErstBf. und € 1.000,– an den ZweitBf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Labita/I v. 6.4.2000 (GK)

Rotaru/RO v. 4.5.2000 (GK) = NL 2000, 96 = ÖJZ 2001, 74

Van der Ven/NL v. 4.2.2003

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.1.2014, Bsw. 24630/10 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 17) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/14_1/Lindstrom.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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