11Ns82/13t•OGH 11Ns82/13t
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Michel in der Strafsache gegen Mariana R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, AZ 17 U 270/10b des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnsitz der Angeklagten außerhalb des Tatortsprengels und die substratlose Behauptung fehlender Mittel für die Anreise stellen keinen Delegierungsgrund dar. Angesichts der leugnenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren kann die notwendige in der unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen, die ihren Wohnsitz in Klagenfurt haben, nicht ausgeschlossen werden. Überdies wird eine Begutachtung der Verletzungsfolgen notwendig sein.
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