OGH 15Ns84/13s

15Ns84/13sTribunale superiore8 gen 2014

Testo completo

OGH 15Ns84/13s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Sebastian T***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 U 173/13z des Bezirksgerichts Donaustadt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2) kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 17; ON 3 S 11) die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung von Tatzeugen, die ihren Wohnsitz bzw Arbeitsort in Wien haben (vgl ON 2 S 19; ON 3 S 20), nicht ausgeschlossen werden. Der unter Hinweis auf den aktuellen Wohnsitz des Angeklagten vorgelegten Anregung auf Delegierung an das Bezirksgericht Mauthausen war daher nicht zu folgen.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.