13Os103/13s•OGH 13Os103/13s
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Mario W***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 4. Juli 2013, GZ 35 Hv 20/13y17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario W***** von der Anklage freigesprochen, er habe im Bereich des Finanzamts Salzburg-Stadt als Geschäftsführer der B***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2012, eine Verkürzung von Umsatzsteuer um 425.000 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde geht fehl.
Soweit die Mängelrüge die (Negativ)Feststellung zur Wissentlichkeit des Angeklagten (vgl US 6) als „aktenwidrig“ (Z 5 fünfter Fall) bekämpft, übersieht sie, dass nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit herstellt, aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter insoweit aber als Anfechtungsbasis ausscheiden (RISJustiz RS0099431). Indem die Rüge bei eigenständiger Bewertung isoliert betrachteter Passagen der Angaben des Angeklagten und des Zeugen Mag. L***** für den eigenen Prozessstandpunkt günstige Schlussfolgerungen anstrebt, stellt sie demnach bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 467 f).
Der erneut beweiswürdigende Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Nichtberücksichtigung der in der Mängelrüge relevierten Aussageteile habe dazu geführt, „dass das angefochtene Urteil mit einem die Wissentlichkeit ausschließenden Tatbildirrtum behaftet ist“, verfehlt den ausschließlich im Vergleich des Urteilssachverhalts mit der Rechtslage gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WKStPO § 281 Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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