OGH 12Os138/13f

12Os138/13fTribunale superiore12 dic 2013

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os138/13f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Davit B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 87 Abs 1, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Davit B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. August 2013, GZ 29 Hv 94/13v-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Archil K***** enthält, wurde Davit B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB (III./), der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (V./2./) sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB (VI./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz am 3. Februar 2013 in V***** Gottfried M***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er diesem mit einem Brecheisen in Richtung des Kopfes schlug, wobei das Opfer noch rechtzeitig seinen Arm schützend hochreißen konnte, wodurch es Verletzungen an diesem erlitt.

Nur gegen diesen Schuldspruchpunkt richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Ein auf diesen formalen Nichtigkeitsgrund gestützter Einwand kann nur dann erfolgreich sein, wenn Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe sich dahingehend verantwortet, den Schlag gegen den Arm, nicht den Kopf geführt zu haben und dem Opfer sei eine Einschätzung, wohin der Schlag gezielt hätte, nicht möglich, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (RISJustiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449, 488 ff).

Insgesamt werden von der Nichtigkeitsbeschwerde den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen des Beschwerdeführers entgegengestellt, somit unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts angegriffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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