OGH 15Os162/13g

15Os162/13gTribunale superiore11 dic 2013

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os162/13g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zene B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. August 2013, GZ 31 Hv 72/13b48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zene B***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. März 2013 in Wien außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am 3. November 2000 geborenen Jeanette W***** vorgenommen, indem er sich auf sie legte, sowohl ihr als auch sich selbst die Hose auszog und seinen Penis an ihrem Schambereich rieb.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) setzte sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass die Zeugin Jeanette W***** bei ihrer Zeugenvernehmung angegeben hatte, der Angeklagte hätte ejakuliert, von der Sachverständigen Dr. S***** jedoch keine Spermien gefunden wurden, sehr wohl auseinander (US 8), weshalb von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung nicht die Rede sein kann.

Soweit sich die Mängelrüge auf die „Argumentation der Staatsanwaltschaft“ bezieht, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt.

Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, unter Berücksichtigung des Spermienbefunds wäre eine „andere Lösung der Beweisfrage jedenfalls denkbar gewesen“, und sich auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) beruft, verkennt er, dass dieser niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a sein kann (RISJustiz RS0102162).

Mit dem weiteren Vorbringen, es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte ohne „Störung von außen“ seine „Handlung vor einem Orgasmus bzw einer Ejakulation beenden hätte sollen“, bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780). Der Angeklagte weist darauf hin, dass zur Tatzeit die Mutter und eine Freundin des Opfers in der Wohnung anwesend waren, dass keine Spermaspuren beim Opfer gefunden wurden, dass die Mutter des Opfers vor der Polizei nicht angegeben hatte, am Tag des gegenständlichen sexuellen Übergriffs mit dem Beschuldigten sexuell verkehrt zu haben, dass das Opfer bei anhängigem Scheidungsverfahren gegen die Ehe zwischen dem Angeklagten und ihrer Mutter „intervenierte“, dass das Opfer bei seiner kontradiktorischen Vernehmung angegeben hatte, der Angeklagte hätte bereits drei Jahre vor dem gegenständlichen Vorfall begonnen, sie „anzugreifen“, während Martina B***** in ihrer Scheidungsklage festgehalten hätte, nur wegen ihrer Kinder zunächst bei ihrem Ehemann geblieben zu sein. Damit gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen. Das gilt auch für die Spekulationen des Nichtigkeitswerbers über die zum Erwerb eines Schwangerschaftstests erforderliche Zeit und die Hervorhebung von Widersprüchen in den Angaben der Zeugin W*****, mit denen sich das Schöffengericht im Übrigen auseinandergesetzt hat (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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