Bsw60104/08•AUSL EGMR Bsw60104/08
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Sharifi gg. Österreich, Urteil vom 5.12.2013, Bsw. 60104/08.
Art. 3, 6 EMRK - Verweigerung von Asyl für einen Afghanen und Rückschiebung nach Griechenland nach der Dublin-VO.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Besschwerde im Übrigen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Beim Bf. handelt es sich um einen afghanischen Staatsbürger, der am 5.7.2008 einen Asylantrag in Österreich stellte, da er in Afghanistan politische und religiöse Verfolgung befürchtete.
Nach der Behauptung des Bf. wurde sein Vater in Afghanistan für einen Kommunisten und Ungläubigen gehalten, weshalb er von einer Gruppe von Mullahs, zu welcher auch der Onkel des Bf. gehörte, getötet wurde. Sodann verließ der Bf. mit seiner Mutter und seinem Bruder Afghanistan und lebte 15 Jahre lang in Pakistan. Nach dem Tod seiner Mutter kehrten der Bf. und sein Bruder nach Afghanistan zurück, um das Grundstück ihres Vaters in Besitz zu nehmen. Daraufhin schickte der Onkel des Bf. mitten in der Nacht eine Gruppe von Männern in ihr Quartier, wo sie drei Tage lang festgehalten und geschlagen wurden. Diese Gruppe entführte den Bruder des Bf., der nie wieder gesehen wurde. Der Bf. wurde gewarnt, dass sein Leben in Gefahr wäre, wenn er im Dorf bleiben würde. So verließ der Bf. im November 2007 erneut Afghanistan und zog von Pakistan über den Iran in die Türkei, wo er sich sechs Monate lang aufhielt. Mit Hilfe eines Schleppers setzte er mit dem Boot nach Griechenland über, wo er sich für circa 15 Tage aufhielt. Der Bf. zog in der Folge weiter nach Italien, wo er eine Zugfahrkarte nach Österreich kaufte. In Österreich wurde er dann von der Polizei festgenommen.
Der Bf. erklärte der Asylbehörde, dass er Tausende afghanische Flüchtlinge in Patras (Griechenland) gesehen habe, die keinen Zugang zu Nahrung, Wasser, Unterkunft oder sanitären Einrichtungen hatten. Dort gebe es auch keinen Zugang zu Asylverfahren, weshalb der Bf. beschlossen habe, keinen Asylantrag in Griechenland zu stellen. Der Bf. erklärte auch, dass er viele Flüchtlinge gesehen habe, die von der Polizei misshandelt wurden. In diesem Zusammenhang verwies der Anwalt des Bf. auf ein Positionspapier des United Nations High Commissioner for Refugees (»UNHCR«) mit dem Titel »Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland nach der Dublin-VO« vom 15.4.2008 und beantragte, dass die österreichischen Behörden von der Souveränitätsklausel nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden »Dublin-VO«) Gebrauch machen sollten. (Anm: Danach kann sich abweichend von der ursprünglichen Zuständigkeitsvorgabe der Dublin-VO jeder Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags für zuständig erklären.)
Am 22.8.2008 wies das österreichische Bundesasylamt den Asylantrag des Bf. mit der Begründung zurück, dass Griechenland für dessen Prüfung gemäß § 5 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 7 der Dublin-VO zuständig sei. Zugleich ordnete es seine Rückschiebung nach Griechenland an. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Bf. bei seiner Rückkehr dorthin keiner wirklichen Gefahr von Misshandlung im Sinne des Art. 3 EMRK begegnen würde.
Am 15.9.2008 wies der AsylGH die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab. Er stellte fest, dass eine Anhäufung von Verfahren unter der Souveränitätsklausel den Effet Utile-Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gefährden würde. Außerdem würde die Dublin-VO auf der Annahme beruhen, dass alle Mitgliedstaaten sichere Staaten sind und dass somit die Rückschiebung in einen anderen Mitgliedstaat keine Menschenrechtsverletzung darstellt. Deshalb müssten die Argumente gegen eine solche Rückschiebung ausreichend begründet werden. Ferner stellte der AsylGH fest, dass der Bf. seine Beschreibung der Situation in Griechenland übertrieben habe. Die griechische Regierung erklärte, dass der Bf. Zugang zu Asylverfahren hätte, wenn er nach Griechenland zurückkomme. Zudem dürften Asylwerber in Griechenland arbeiten. Schließlich gäbe es keine Gefahr von Refoulement und würde der Bf. bei seiner Rückkehr nicht der tatsächlichen Gefahr einer Behandlung ausgesetzt sein, welche zu Art. 3 EMRK entgegengesetzt ist.
Somit wurde der Bf. am 20.10.2008 nach Griechenland verbracht. Am 7.11.2008 lehnte der VfGH seine Verfassungsbeschwerde mangels Aussicht auf Erfolg ab.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) durch seine Rückschiebung nach Griechenland.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Die Regierung bringt vor, dass der Aufenthaltsort des Bf. unbekannt sei und deshalb die Beschwerde des Bf. aus dem Register des GH gestrichen werden sollte. Der Vertreter des Bf. antwortete mit der aktuellen Adresse des Bf. in Griechenland und versicherte der Regierung, dass er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in häufigem Kontakt mit dem Bf. gewesen sei.
Unter diesen Umständen weist der GH die Behauptung der Regierung gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK, dass die Beschwerde des Bf. aus dem Register des GH gestrichen werden sollte, zurück. Der GH ist überzeugt, dass der Bf. die vorliegende Klage trotz seiner Übergabe an Griechenland weiterführen möchte. Die Beschwerde ist zudem nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Der GH stellt fest, dass das Hauptproblem der vorliegenden Beschwerde bei der Frage liegt, ob die österreichischen Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die tatsächliche Ausweisung des Bf. nach Griechenland am 20.10.2008 Art. 3 EMRK verletzte, insofern als die Mängel bei den Haft- und Aufnahmebedingungen für Asylwerber und die Mängel des griechischen Asylverfahrens die Schwelle der Misshandlung erreichten, welche von dieser Bestimmung vorausgesetzt wird (was die Beurteilung der Situation in Griechenland in Bezug auf Art. 3 EMRK durch den GH betrifft, siehe M. S. S./B und GR).
Der GH wendet sich zunächst den Berichten zu, welche im Zeitpunkt des Entscheidungsprozesses und der tatsächlichen Übergabe des Bf. nach Griechenland vorhanden waren. Der GH hat die Existenz einer Vielzahl von Berichten aus verschiedenen Quellen anerkannt, die in regelmäßigen Abständen seit 2006 erscheinen (und häufiger im Jahr 2008), insbesondere die vom UNHCR Ende 2007 und Anfang 2008 und vom Antifolterkomitee über die Haftbedingungen in Griechenland veröffentlichten. Aus diesen Berichten geht hervor, dass die Gesamtsituation für Asylwerber in Griechenland zum betreffenden Zeitpunkt unbeständig war und sich rasch entwickelte. Während sich in der fraglichen Information zweifellos ein mehr und mehr bedenkliches Bild von den Zugangsbedingungen zu Asylverfahren in Griechenland und den Lebens- und Haftbedingungen der Asylwerber dort zeichnete, gab es zu dem Zeitpunkt auch entgegengesetzte Signale, wie einen Bericht über eine von den schwedischen Behörden durchgeführte Untersuchungsmission und das Abgehen der norwegischen Behörden von ihrer Entscheidung, die Rückschiebung nach Griechenland auszusetzen. Daher entscheidet der GH, dass zum betreffenden Zeitpunkt die Information für die österreichischen Behörden hinreichend, aber auch teilweise widersprüchlich in ihren Empfehlungen und Ergebnissen war. Außerdem begrüßte das Positionspapier des UNHCR vom 15.4.2008 zweifellos erneut die von der griechischen Regierung getätigten Schritte, um ihr Asylsystem zu verbessern, auch wenn es eindeutig empfahl, dass die Regierungen bis auf Weiteres von der Rückschiebung von Asylwerbern nach Griechenland Abstand nehmen sollten.
Diese Beurteilung eines sich entwickelnden, aber noch immer widersprüchlichen Informationsstandes spiegelte sich überdies in der Entscheidung des GH im Fall K. R. S./GB aus Dezember 2008 wider, in welcher er die Annahme bestätigte, dass Griechenland seine Verpflichtungen gemäß den einschlägigen EU-Richtlinien befolgen würde, einen Mindeststandard im Asylverfahren zu wahren und einen Mindeststandard für die Aufnahme von Asylwerbern zu bieten. Er betonte in dieser Entscheidung auch, dass sich ein Bf., wenn nötig, an den GH wenden und eine Beschwerde einreichen oder einen Antrag gemäß § 39 VerfO gegen Griechenland erheben konnte.
Überdies stellt der GH auch fest, dass zum Zeitpunkt der Verfahren des Bf. in Österreich und seiner Übergabe nach Griechenland scheinbar keiner der Mitgliedstaaten der EU entschieden hatte, eine generelle Aussetzung der Übergabe aller Asylwerber, und nicht nur der gefährdeten, nach Griechenland auszusprechen. Norwegen, das einzige Land, welches dies im Februar 2008 tat, kehrte im September 2008 zur Prüfung solcher Anträge im Einzelfall zurück. Außerdem hatte der UNHCR zur maßgeblichen Zeit kein Schreiben an die österreichischen Behörden gerichtet, in welchem er sie eindeutig bat, eine Rückschiebung der Asylwerber nach Griechenland zu unterlassen, wie er dies mit Belgien im April 2009 getan hatte. Der GH maß diesem Schreiben eine entscheidende Bedeutung bei, als er im Fall M. S. S./B und GR Belgiens Bewusstsein für die Ernsthaftigkeit der Mängel in Griechenland nachwies.
Schließlich, und wieder in Bezug auf die in M. S. S./B und GR festgelegten Kriterien, stellt der GH fest, dass der Bf. im Asylverfahren Zugang zu zwei Instanzen hatte, welche seine Anträge im Bezug auf Griechenland in der Sache prüften und eine hinreichende Begründung abgaben, warum die österreichischen Behörden zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Rückschiebung des Bf. im Herbst 2008 nach Griechenland zulässig gewesen war.
Während der GH somit feststellt, dass die österreichischen Behörden im Herbst 2008 Kenntnis von den Mängeln im griechischen Asylverfahren und bei den Lebens- und Haftbedingungen für Asylwerber hatten, sieht er es nicht als erwiesen an, dass die österreichischen Behörden in Anbetracht aller Umstände hätten wissen müssen, dass diese Mängel die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichten. Daraus geht hervor, dass die Rückschiebung des Bf. im Herbst 2008 nach Griechenland gemäß der Dublin-VO keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Der Bf. berief sich auch auf Art. 6 EMRK bezüglich seiner Klage, dass – da er keinen Zugang zu Asylverfahren in Griechenland hatte – die österreichischen Behörden von der Souveränitätsklausel gemäß der Dublin-VO Gebrauch machen hätten sollen.
Der GH wiederholt, dass Entscheidungen bezüglich der Einreise, des Aufenthalts und der Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen des Bf. oder über eine strafrechtliche Anklage gegen ihn im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffen. Somit ist Art. 6 EMRK auf die vorliegende Beschwerde nicht anzuwenden und die Beschwerde ist gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK ratione materiae unzulässig (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
K. R. S./GB v. 2.12.2008 (ZE) = NL 2006, 20 = ÖJZ 2006, 695
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NL 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 05.12.2013, Bsw. 60104/08
entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 440) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_6/Sharifi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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