1Ob211/13f•OGH 1Ob211/13f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Sabine Wintersberger, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, wegen 93.780 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. September 2013, GZ 4 R 100/13y48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 28. März 2013, GZ 4 Cg 45/11d42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Soweit sich die Revisionswerberin im Zusammenhang mit behaupteten Verfahrensfehlern des Berufungsgerichts mit Fragen der Beweiswürdigung auseinandersetzt, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine unrichtige Beweiswürdigung keinen Revisionsgrund nach § 503 ZPO bildet und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der in der Berufung erhobenen Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt oder diese mit einer bloßen Scheinbegründung verworfen hätte (vgl nur RISJustiz RS0043162; RS0043371), was im vorliegenden Fall aber nicht gegeben ist. Auch die Auslegung eines Sachverständigengutachtens gehört zur Beweiswürdigung. Ob die mit dem Erstgericht insoweit übereinstimmende Beurteilung des Berufungsgerichts zutrifft, entzieht sich einer Überprüfung im Revisionsverfahren.
2. Unverständlich sind die Revisionsausführungen zum vermeintlich gerechtfertigten Vertragsrücktritt durch die Beklagte, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit ein Verzug des Klägers als unabdingbare Voraussetzung eines Rücktritts nach § 918 ABGB bestanden haben könnte. Sollte die Beklagte bei ihren Ausführungen etwa eine von ihr angenommene Mangelhaftigkeit eines der beiden Eintauschfahrzeuge im Auge haben, entfernt sie sich insoweit vom maßgeblichen Sachverhalt, als die Vorinstanzen gerade festgestellt haben, dass der Zustand dieses gebrauchten Mähdreschers vertragskonform war.
Ebenso unverständlich sind die Erwägungen zu einer angeblichen „konkludenten Anerkennung der Rücktrittserklärung“ durch den Kläger. Sollte die Revisionswerberin damit meinen, der Kläger habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er den Rücktritt als gerechtfertigt ansieht, mit der einseitig erklärten Vertragsauflösung einverstanden ist und darüber hinaus auf allfällige Schadenersatzansprüche verzichtet, bleibt die Beklagte auch in der Revision nachvollziehbare Argumente dafür schuldig. Es genügt daher ein Verweis auf die Begründung des Berufungsgerichts und darauf, das Schweigen zumal auf ungerechtfertigte Forderungen und Mängelbehauptungen typischerweise keinen Erklärungswert hat (§ 863 ABGB), schon gar nicht in Richtung einer Zustimmung.
3. Die Behauptung, das Berufungsgericht hätte es der Beklagten als grobe Fahrlässigkeit angelastet, keine ordnungsgemäße Mängelrüge hinsichtlich des Eintauschfahrzeugs erhoben zu haben, geht am Inhalt des Berufungsurteils vorbei. Grobes Verschulden liegt danach vielmehr darin, dass die Beklagte bei keineswegs unklarer Vertragslage die Erbringung der von ihr geschuldeten Leistung verweigert bzw von zusätzlichen Gegenleistungen des Klägers abhängig gemacht hat.
Auch dafür, dass die Klausel in ihren Geschäftsbedingungen, mit der Schadenersatzansprüche des Kunden beschränkt werden sollen, auch den Fall des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung erfassen würde, vermag die Revisionswerberin nichts auch nur annähernd Überzeugendes ins Treffen zu führen. Der (wiederholte) Vorwurf, das Berufungsgericht sei von der oberstgerichtlichen Judikatur abgewichen, ist auch mangels jeglichen Zitats völlig substanzlos und legt die Vermutung nahe, dass die Revisionswerberin sich mit der höchstgerichtlichen Judikatur gar nicht auseinandergesetzt hat.
4. Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe einen Rechenfehler des Erstgerichts nicht aufgegriffen. Die Revisionswerberin übersieht offenbar, dass es in diesem Zusammenhang um eine Wertermittlung in Anwendung des § 273 ZPO ging und das Erstgericht der Wertermittlung die „im Durchschnitt“ gewährten Rabatte zugrunde gelegt hat, dabei aber offenlegte, dass es von einer Bandbreite der marktüblichen Rabattierung zwischen 22 und 30 % ausgegangen ist. Wenn im Ergebnis der Schätzung des Marktwerts unter Anwendung des § 273 ZPO ein Rabatt von 25,5 % zugrunde gelegt wurde, kann dem Berufungsgericht keine fehlerhafte rechtliche Beurteilung vorgeworfen werden. Dieses hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der dem angenommenen Marktwert von 170.906 EUR zugrunde gelegte Rabatt „in der rechnerischen Mitte“ der Bandbreite von 22 bis 30 % befinde.
5. Aus welchem Grund es unrichtig sein könnte, dass das von der Beklagten im Rahmen ihrer eingewendeten Gegenforderungen geltend gemachte Benützungsentgelt von 10.000 EUR nicht in höherem Umfang (mit 18.000 EUR) berücksichtigt wurde, vermag die Revisionswerberin die sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinandersetzt nicht zu erklären. Sie ist daher neuerlich auf § 405 ZPO und darauf hinzuweisen, dass eine durch Klage oder Kompensationseinrede geltend gemachte Forderung in keinem höheren Umfang als dem begehrten zuerkannt werden kann.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Auf die weiteren ebenso substanzlosen Revisionsausführungen (etwa zu den Transportkosten oder dem Zeitpunkt für die Wertermittlung) ist nicht eigens einzugehen.
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