12Os121/13f•OGH 12Os121/13f
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens nach „§§ 127, 128 StGB“, AZ 139 Bl 39/13k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. September 2013, AZ 20 Bs 290/13p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 2. September 2013, AZ 20 Bs 290/13p, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dr. Georg K***** und der Franziska K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit welchem der Antrag der Genannten auf Fortführung des gemäß § 197 Abs 1 und Abs 2 StPO abgebrochenen Verfahrens 409 UT 5/13b der Staatsanwaltschaft Wien gegen unbekannte Täter als unzulässig zurückgewiesen worden war, seinerseits als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 StPO).
Mit der gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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