15Ns73/13y•OGH 15Ns73/13y
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Khosro D***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 10 U 6/13y des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den nunmehrigen Wohnort des Angeklagten zuständige Bezirksgericht in Wien kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3) kann angesichts der Verantwortung des Angeklagten, trotz dessen (vorab) erteilter Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Tatzeugen und des Geschädigten, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Villach haben (vgl ON 2 S 15 und 19), nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl 11 Ns 3/12y; 14 Ns 18/12a; 14 Ns 36/12y; 14 Ns 18/13b; 14 Ns 24/13k).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
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