OGH 8ObA56/13p

8ObA56/13pTribunale superiore28 ott 2013

Regest

Arbeitsrecht

Testo completo

OGH 8ObA56/13p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** M*****, vertreten durch die Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 25.545,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 2013, GZ 6 Ra 30/13y17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Begründung

1. Die Frage, ob und welche direkten Pensionsleistungen die Beklagte dem Kläger mit der Ergänzung zum Dienstvertrag vom 20. 5. 2007 zugesichert hat, kann nur durch Auslegung der zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen geklärt werden (vgl 8 ObA 30/11m). Die Vertragsauslegung betrifft typisch den Einzelfall und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RISJustiz RS0042936; RS0042776).

2. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze für die Vertragsauslegung (s dazu RISJustiz RS0017915; 1 Ob 158/10g) zutreffend dargestellt. Auch in der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall ist ihm kein korrekturbedürftiger Fehler unterlaufen.

Dem Argument der Beklagten, dass der Pensionsvereinbarung eine über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinausgehende Vertrauensbeziehung zugrunde gelegt worden sei, weshalb von einer Verwirkung der Pensionsleistung ausgegangen werden müsse, steht schon die im Vorverfahren rechtskräftig festgestellte Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ab 1. 1. 2012 die vertraglich zugesicherte Pension zu gewähren, entgegen. Zudem ist zu beachten, dass in den Vertragsgrundlagen (§ 4 Abs 3) auf eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte sogar Bedacht genommen wurde. Die Regelung, dass eine solche Maßnahme nur die Tantiemen für das laufende Geschäftsjahr betrifft, spricht klar dagegen, dass sich eine außerordentliche Kündigung auch auf die Pensionsleistungen auswirken sollte. Dementsprechend wurde schon im Vorverfahren beurteilt, dass in der Ergänzung des Dienstvertrags ein Zusammenhang der Pensionsregelung mit der Beendigungsart des Dienstverhältnisses nicht festgelegt worden sei. Die Beklagte kann sich daher auch nicht pauschal auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen.

Auf einen Widerruf der Pensionszusage nach § 11 Abs 4 der Ergänzung zum Dienstvertrag hat sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestützt.

Mit dem allgemeinen Hinweis auf die Sphärentheorie vermag die Beklagte ebenfalls kein Abweichen der Vorinstanzen von den Auslegungsgrundsätzen darzulegen. Nach dem klaren Wortlaut der zugrunde liegenden Vertragsbestimmung wurde für den Anspruch des Klägers auf die Pensionsleistung nur auf die Beendigung des Dienstverhältnisses und auf die Vollendung des 67. Lebensjahres abgestellt. Eine zusätzliche Wartefrist im Anschluss an das rechtliche Ende des Dienstverhältnisses bei Eintritt bestimmter Bedingungen wurde nicht vorgesehen.

3. Das Argument der Beklagten, der Kläger müsse sich aufgrund der verschuldeten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses das fiktive Einkommen, das er bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit bei der Beklagten erzielt hätte, anrechnen lassen, knüpft ebenfalls an die Frage an, ob die Pensionszusage von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig ist. In dieser Hinsicht kann sich die Beklagte weder auf eine Dienstverhinderung des Klägers noch auf unstrittig hier nicht einschlägige gesetzliche Regelungen zu direkten Leistungszusagen berufen.

4. Insgesamt kann in dem von den Vorinstanzen erzielten Ergebnis, dass dem Kläger die zugesagten Pensionsleistungen bereits ab 23. 12. 2010 zustehen und er sich ein fiktives Einkommen nicht anrechnen lassen muss, eine unvertretbare Beurteilung nicht erblickt werden.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.