AUSL EGMR Bsw42750/09

Bsw42750/09Altro tribunale21 ott 2013

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AUSL EGMR Bsw42750/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2013

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Del Río Prada gg. Spanien, Urteil vom 21.10.2013, Bsw. 42750/09.

Spruch

Art. 5 Abs. 1, 7, 46 EMRK - Rückwirkende Haftverlängerung um neun Jahre aufgrund geänderter Auslegung des Strafrechts.

Verletzung von Art. 7 EMRK (15:2 Stimmen).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Sicherstellung der Freilassung der Bf. binnen kürzester Zeit durch den verantwortlichen Staat (16:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,– für immateriellen Schaden (10:7 Stimmen), € 1.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Region Galizien. In acht Strafverfahren zwischen 18.12.1988 und 8.5.2000 wurde sie von der Audiencia Nacional unter anderem wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, illegalen Waffenbesitzes, Besitzes von Sprengstoff, schwerer Körperverletzung, Beteiligung an Anschlägen mit Todesfolge, mehrfachen Mordes und versuchten Mordes zu über 3.000 Jahren Haft verurteilt.

Im Rahmen der Urteile stellte das Gericht jeweils fest, dass die maximal zu verbüßende Strafe gemäß Art. 70 Abs. 2 StGB 1973 bei 30 Jahren Haft lag.

Die Bf. wurde zwischen 6.7.1987 und 13.2.1989 in Untersuchungshaft gehalten, ab dem 14.2.1989 verbüßte sie ihre Haftstrafe. Mit Entscheidung vom 30.11.2006 setzte die Audiencia Nacional die Bf. darüber in Kenntnis, dass aufgrund eines rechtlichen und chronologischen Zusammenhangs die Verbindung ihrer Haftstrafen möglich sei, und legte die maximal von der Bf. zu verbüßende Haftdauer bei 30 Jahren fest. Am 15.2.2001 fixierte das Gericht die Entlassung für 27.6.2017.

Die Strafvollzugsanstalt, in der sich die Bf. befand, setzte am 24.4.2008 als Datum der Entlassung den 2.7.2008 an, nachdem sie den Straferlass für die seit 1987 von der Bf. in Haft geleistete Arbeit in Höhe von insgesamt 3.282 Tagen miteinbezogen hatte. Am 19.5.2008 wies die Audiencia Nacional die Anstalt an, das Datum der Entlassung auf Basis der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.2.2006 (der sogenannten »Parot-Doktrin«) neu zu berechnen. Danach sollten Straferlasse nicht von der Maximalstrafe von 30 Jahren abgezogen werden, sondern von jeder einzelnen verhängten Strafe.

Die Bf. erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde, da ihre Inhaftierung durch die neue Berechnung um fast neun Jahre verlängert werde und die Anwendung des Urteils des Obersten Gerichtshofs gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung von Strafgesetzen verstoße.

Am 23.6.2008 setzte die Audiencia Nacional die Entlassung für 27.6.2017 fest. Die dagegen eingelegte Berufung wurde am 10.7.2008 zurückgewiesen. Die erhobene Verfassungsbeschwerde wurde am 17.2.2009 für unzulässig erklärt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die ihre Haftstrafe um fast neun Jahre verlängere. Sie behauptet darüber hinaus eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), da ihre Haft ab dem 3.7.2008 nicht »rechtmäßig« erfolgt sei.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK

Die rechtliche Grundlage für die zahlreichen Verurteilungen bildete das StGB 1973 als das im Zeitraum der Begehung der Taten (zwischen 1982 und 1987) anzuwendende Strafrecht. Dies wurde von der Bf. nicht bestritten. Die Vorbringen der Parteien beziehen sich auf die Berechnung der Gesamtstrafe, die die Bf. bei einer Verbindung der Haftstrafen maximal zu verbüßen hätte. Der GH nimmt zur Kenntnis, dass die Audiencia Nacional die Maximalstrafe der Bf. zunächst auf 30 Jahre fixierte, jedoch am 19.5.2008 die Berechnung der Haftstrafe iSd. neuen Rechtsprechung anordnete, wonach Straferlasse für jede Haftstrafe einzeln zu berechnen seien bis der Inhaftierte die Maximalstrafe von 30 Jahren verbüßt habe. Anhand dieser Berechnungsmethode setzte das Gericht die Entlassung für 27.6.2017 fest.

Zum »Umfang« der verhängten Strafe

Festzustellen ist, was nach nationalem Recht, basierend auf dem Wortlaut des Gesetzes und angesichts der begleitenden Rechtsprechung, der »Umfang« der über die Bf. verhängten Strafe war. Dabei muss der GH auch das nationale Recht als Ganzes berücksichtigen und wie dieses im fraglichen Zeitraum ausgelegt wurde.

Art. 70 Abs. 2 StGB 1973 setzte zu der Zeit, als die Bf. die Taten beging, im Falle mehrerer »verhängter Haftstrafen« eine »zu verbüßende Maximalstrafe« von 30 Jahren fest. Es scheint daher ein Unterschied zwischen der »zu verbüßenden Haftstrafe« (»condena«) und den einzelnen über die Bf. in den Urteilen »verhängten Haftstrafen« (»penas«) bestanden zu haben. Zur selben Zeit legte Art. 100 StGB 1973 bezüglich des Straferlasses für verrichtete Arbeit fest, dass der Inhaftierte bei Verbüßen der »verhängten Haftstrafe« (»pena«) Anspruch auf einen Tag Straferlass für zwei Tage verrichtete Arbeit hat. Dieser Artikel enthält jedoch keine Regelungen, wie ein Straferlass zu berechnen ist, wenn mehrere Haftstrafen miteinander im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB 1973 verbunden werden und eine Maximalstrafe wie im Falle der Bf. fixiert wurde.

Der GH beobachtet, dass es bis zur Einführung von Art. 78 des neuen StGB 1995 keine ausdrückliche gesetzliche Regelung bezüglich der Berechnung eines Straferlasses gab. Er hat auch die Rechtsprechung und Auslegungspraxis im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des StGB 1973 zu berücksichtigen. Vor dem betreffenden Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde ein Straferlass für verrichtete Arbeit durch die Strafvollzugsbehörden und die spanischen Gerichte gemäß Art. 70 Abs. 2 StGB 1973 von der gesamten Haftstrafe – folglich der Maximalstrafe von 30 Jahren – abgezogen, wenn eine Person zu mehreren Haftstrafen verurteilt und eine Maximalstrafe festgesetzt wurde. In seinem Urteil vom 8.3.1994, als sich der Oberste Gerichtshof zum ersten Mal mit dieser Frage befasste, bezog er sich auf die Maximalstrafe von 30 Jahren als eine »neue, eigenständige Haftstrafe«, auf die Strafbegünstigungen wie eine bedingte Entlassung oder ein Straferlass Anwendung finden sollten. Die spanischen Gerichte, der Oberste Gerichtshof miteingeschlossen, waren derselben Ansicht, als sie die Haftstrafen gegenüberstellten, die die Bf. jeweils nach dem StGB 1995 und dem vorherigen verbüßen musste, und berücksichtigten den Straferlass, der bereits nach der alten Gesetzeslage gewährt worden war, um festzustellen, welches das mildeste anzuwendende Recht für die Bf. darstellte. Bis zu dem Urteil des Obersten Gerichtshofs im Jahr 2006 wurde dieser Ansatz für zahlreiche nach dem StGB 1973 verurteilte Inhaftierte angewendet. Der GH stellt fest, dass es trotz der Unbestimmtheit der relevanten Bestimmungen des StGB 1973 und der fehlenden Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bis 1994 eindeutige Praxis war, die Dauer der »zu verbüßenden Haftstrafe« (»condena«), also die von Art. 70 Abs. 2 StGB 1973 festgelegte Maximalstrafe von 30 Jahren, derartig auszulegen.

Aus diesem Grund hatte die Bf., während sie ihre Haft verbüßte – und insbesondere seit der Verbindung ihrer Strafen und der Festsetzung ihrer Maximalstrafe – Grund zu der Annahme, dass die über sie verhängte Strafe die Maximalstrafe von 30 Jahren war, von der der Straferlass abgezogen würde. Tatsächlich berücksichtigte die Audiencia Nacional diese Maximalstrafe bei der letzten Verurteilung der Bf. am 8.5.2000 im Rahmen der Feststellung, welches das mildere anzuwendende Strafrecht darstellte. Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass die Bf. die Entscheidung des Gerichts vom 15.2.2001 nicht angefochten hat, nicht ausschlaggebend, da diese den bereits gewährten Straferlass nicht berücksichtigte und somit nicht die Frage der Berechnung betraf.

Der GH nimmt weiters zur Kenntnis, dass ein Straferlass für in Haft verrichtete Arbeit ausdrücklich gesetzlich geregelt war, nämlich in Art. 100 StGB 1973. Ein derartiger Straferlass konnte zu einer erheblichen Reduzierung der Haftdauer – bis zu einem Drittel der Gesamtstrafe – führen, anders als beispielsweise eine Strafaussetzung zur Bewährung, die lediglich mildere Bedingungen der Strafvollstreckung ermöglicht. Nach dem regelmäßig durch den Haftrichter geprüften Abzug des Straferlasses wurde die Haftentlassung schließlich auf das Datum des urteilenden Gerichts festgesetzt.

Weiters liegt ein Straferlass im Gegensatz zu anderen Maßnahmen, die die Vollstreckung eines Urteils betreffen, nicht im Ermessen des Haftrichters. Dessen Aufgabe besteht darin, den Straferlass durch Anwendung des Gesetzes auf Vorschlag der Strafvollzugsbehörden zu fixieren, ohne zu beurteilen, wie gefährlich der Inhaftierte ist oder wie die Aussichten seiner Reintegration sind. In diesem Zusammenhang sollte auch zur Kenntnis genommen werden, dass Art. 100 StGB 1973 Ausnahmen für zwei besondere Fälle vorsieht, nämlich die Flucht bzw. den Fluchtversuch oder das Fehlverhalten des Häftlings. Nur in diesen beiden Fällen kann ein bereits richterlich gewährter Straferlass zurückgenommen werden, da dieser einen gesetzlich erworbenen Rechtsanspruch des Inhaftierten darstellt. Der vorliegende Fall ist daher von Kafkaris/CYP zu unterscheiden, wo die Gewährung eines Straferlasses zu Beginn der Haft an die Bedingung des Wohlverhaltens geknüpft wurde.

Der GH sieht es auch als bedeutend an, dass es – trotz der Abschaffung eines Straferlasses für verrichtete Arbeit im StGB 1995 – den nach dem alten StGB 1973 verurteilten Personen durch Übergangsbestimmungen ermöglicht wird, weiterhin von den Vorteilen dieser Regelung zu profitieren. Die Beibehaltung der Übergangsregelungen als Anwendung des mildesten Strafrechts spricht nach Ansicht des GH dafür, dass die spanische Gesetzgebung diese Bestimmungen als Teil des materiellen Strafrechts beurteilte, das sich auf die eigentliche Festsetzung der Strafe und nicht nur auf deren Vollstreckung bezieht.

In dem Zeitraum, als die Bf. die Taten beging und die Entscheidung über die Verbindung ihrer Haftstrafen und die Festsetzung eines Entlassungstermins getroffen wurde, war das einschlägige spanische Recht mit hinreichender Bestimmtheit formuliert, um es der Bf. in nach den Umständen des Falles ausreichendem Maße zu ermöglichen, den Umfang der über sie verhängten Strafe im Hinblick auf die Maximalstrafe von 30 Jahren gemäß Art. 70 Abs. 2 StGB 1973 und den Straferlass gemäß Art. 100 StGB 1973 zu erkennen.

Die über die Bf. verhängte Strafe belief sich somit auf das Maximum von 30 Jahren, von der der Straferlass für die in Haft verrichtete Arbeit abzuziehen war.

Zur Frage, ob die neue Berechnungsmethode die Vollstreckung oder den Umfang der Strafe betraf

Der GH muss nun prüfen, ob die Anwendung der neuen Rechtsprechung nur die Art der Vollstreckung der verhängten Strafe oder deren Umfang betraf.

Nach der neuen Berechnungsmethode, die vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.2.2006 entwickelt wurde, lange nach der Begehung der Taten durch die Bf. und nachdem die Haftstrafen verbunden worden waren, verlegte das Gericht die Entlassung auf 27.6.2017. Der GH nimmt zur Kenntnis, dass der Oberste Gerichtshof in diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 1994 abwich. Er war mehrheitlich der Ansicht, dass die neue Regelung, wonach ein Straferlass nicht von der Gesamtstrafe, sondern von jeder einzelnen Strafe abzuziehen ist, besser mit dem Wortlaut des StGB 1973 zu vereinbaren sei. Auch wenn die nationalen Gerichte nach Ansicht des GH das innerstaatliche Recht am besten auslegen und anwenden können, muss ihre Auslegung dennoch das Prinzip von Art. 7 EMRK, wonach nur ein Gesetz ein Verbrechen definieren und eine Strafe festlegen kann, wahren.

Die Anzahl der Arbeitstage, die von der Strafe der Bf. abzuziehen waren, war nie strittig. Wie von der Strafvollzugsanstalt festgestellt, handelte es sich um 3.282 Tage, was auch von allen mit diesem Fall befassten Gerichten akzeptiert wurde. In der Entscheidung, in der der Oberste Gerichtshof die neue Berechnungsmethode anwendete, änderte er nicht die Höhe des Straferlasses. Das Urteil bezog sich nicht auf die Frage, ob die Bf. darauf im Hinblick auf ihr Verhalten oder die Umstände der Strafvollstreckung Anspruch hatte, sondern darauf, von welchem Teil der Straferlass abzuziehen war.

Der GH stellt fest, dass die Anwendung der neuen Berechnungsmethode im Falle der Bf. den Straferlass, auf den sie gesetzlich und nach einer finalen Entscheidung des zuständigen Haftrichters Anspruch hatte, jedes Sinnes beraubte, indem er auf die zahlreichen langen Haftstrafen der Bf., die miteinander verbunden und auf eine Gesamtdauer von 30 Jahren begrenzt worden waren, überhaupt keinen Einfluss hatte. Es ist bezeichnend, dass die Regierung nicht konkretisieren konnte, ob der Straferlass die Dauer der Inhaftierung der Bf. in irgendeiner Weise beeinflusste oder beeinflussen wird.

Auch wenn der GH das Argument der Regierung teilt, dass Strafbegünstigungen grundsätzlich nicht von Art. 7 EMRK erfasst werden, stellt er fest, dass die Art und Weise, in der die Bestimmungen des StGB 1973 im vorliegenden Fall angewendet wurden, über die reine Strafvollzugspolitik hinausging. Der Rückgriff auf die neue Berechnungsmethode kann daher nicht als Maßnahme, die sich lediglich auf die Strafvollstreckung bezieht, betrachtet werden. Die vom Gericht gewählte Maßnahme zur Verurteilung der Bf. führte auch zu einer Neudefinition des Umfangs der verhängten Strafe. Als Ergebnis der neuen Berechnung wurde die Höchststrafe von 30 Jahren Haft, von der ein Straferlass für verrichtete Arbeit abzuziehen war, zu einer 30-jährigen Haftstrafe ohne jeglichen Straferlass. Folglich fällt die Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 EMRK.

Zur Vorhersehbarkeit der neuen Berechnungsmethode

Indem sie die neue anstelle der im Zeitraum der Begehung der Taten und der Verurteilungen vertretene Berechnungsmethode benutzte, nahm die Audiencia Nacional der Bf. jede Möglichkeit, um von dem Straferlass zu profitieren. Diese Änderung im System der Anwendung eines Straferlasses resultierte aus dem Abweichen des Obersten Gerichtshofs von seiner bisherigen Rechtsprechung – im Gegensatz zu einer Änderung der Gesetzeslage. Es bleibt daher zu prüfen, ob die neue Auslegung für die Bf. genügend vorhersehbar war, um sie als erkennbare Weiterentwicklung der Rechtsprechung bezeichnen zu können. Dafür muss der GH feststellen, ob die Bf. bei ihrer Verurteilung und bei der Benachrichtigung über die Verbindung ihrer Haftstrafen und die Festsetzung der Maximalstrafe – wenn nötig mit Rechtsbeistand – vorhersehen konnte, dass sich ihre Haftstrafe auf 30 Jahre tatsächlicher Inhaftierung ohne Abzug eines Straferlasses belaufen würde. Hierbei sind das zu dieser Zeit geltende Recht und insbesondere die Praxis von Justiz und Verwaltung vor der Einführung der neuen Berechnungsmethode zu berücksichtigen.

Der GH beobachtet, dass das einzige in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.2.2006 zitierte Urteil das vom 8.3.1994 war, wo er die gegenteilige Ansicht vertrat, nämlich dass die Maximalstrafe von 30 Jahren eine neue, eigenständige Strafe darstelle, von der alle Straferlasse abzuziehen seien. Relevant ist auch die Übereinkunft im Plenum des Obersten Gerichtshofes vom 18.7.1996, wonach ein Straferlass iSd. StGB 1973 bei einem Vergleich der nach neuem und altem Strafrecht zu verbüßenden Haftstrafe zu berücksichtigen ist. Nach Inkrafttreten des StGB 1995 mussten die spanischen Gerichte folglich dieses Kriterium basierend auf einer Einzelfallprüfung heranziehen, um festzustellen, welches Strafrecht das mildere ist. Die Regierung hat selbst zugestanden, dass es vor der neuen Berechnungsmethode Praxis war, den Straferlass von der Maximalstrafe abzuziehen, auch wenn es bis 1994 keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage gab.

Der Oberste Gerichtshof wich von seiner Rechtsprechung bis 2006 nicht ab, zehn Jahre nachdem das betreffende Gesetz abgeschafft worden war. Er legte dann die Bestimmungen des StGB 1973, das nicht mehr in Kraft war und durch das StGB 1995 ersetzt worden war, neu aus. Darüber hinaus zielten die Übergangsbestimmungen darauf ab, das System des Straferlasses iSd. StGB 1973 für die danach Verurteilten beizubehalten, um den Grundsatz der Nichtrückwirkung von strengeren Strafgesetzen zu wahren. Die neue Auslegung, die jeden bereits gewährten Straferlass ineffektiv macht, führt in der Praxis zu einem Entzug der Vorteile des Straferlasses für die Bf. und andere in einer derartigen Situation.

Der GH akzeptiert auch das Argument der Regierung nicht, dass die Auslegung vorhersehbar war, weil sie mehr dem Wortlaut des StGB 1973 entsprach. Er hat nicht die Auslegung nationaler Bestimmungen zu überprüfen, sondern festzustellen, ob die Auslegung für die Bf. nach geltendem »Recht« ausreichend vorhersehbar war. Das »Recht«, das iSd. Konvention auch ungeschriebenes Recht und die Rechtsprechung miteinschließt, wurde durch die Strafvollzugsbehörden und Gerichte über viele Jahre immer wieder angewendet, bis die neue Berechnungsmethode eine neue Richtung vorgab. Das Abweichen von der Rechtsprechung belief sich nicht auf eine neue Auslegung des Strafrechts infolge einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung. Schließlich ist der GH auch nicht der Ansicht, dass die angeführten kriminalpolitischen Überlegungen eine hinreichende Rechtfertigung darstellen. Auch wenn er akzeptiert, dass das StGB 1995 nicht rückwirkend angewendet wurde, wird eindeutig dasselbe Ziel verfolgt, nämlich die vollständige Vollstreckung der Höchststrafe bei Personen, die mehrere lange Haftstrafen verbüßen. Obwohl die Staaten ihre Kriminalpolitik selbst regeln dürfen, müssen sie die Voraussetzungen von Art. 7 EMRK erfüllen, der die Rückwirkung von Strafgesetzen zum Nachteil des Beschuldigten unbedingt verbietet.

Bei der Verurteilung und Benachrichtigung der Bf. über die Verbindung ihrer Haftstrafen und die Festsetzung der Maximalstrafe bestanden somit keine Hinweise auf eine erkennbare Weiterentwicklung in der Rechtsprechung gemäß dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28.2.2006. Die Bf. hatte folglich keinen Grund für die Annahme, dass Letzterer von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen und der Straferlass nicht von ihrer 30-jährigen, sondern von jeder einzelnen Haftstrafe abgezogen werden würde. Dieses Abweichen bewirkt, wie der GH bereits feststellte, eine Modifizierung des Umfangs der verhängten Strafe zum Nachteil der Bf. Verletzung von Art. 7 EMRK (15:2 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Nicolaou, abweichendes Sondervotum der Richter Mahoney und Vehabovic).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK

Die Unterscheidung zwischen »Strafe« und »Strafvollstreckung« iSd. Art. 7 EMRK ist im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK nicht entscheidend. Während sich Art. 7 EMRK auf die verhängte Strafe bezieht, betrifft Art. 5 EMRK die daraus resultierende Freiheitsentziehung. Im vorliegenden Fall wurde die Bf. zweifellos von einem zuständigen Gericht »auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise« iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK verurteilt. Unbestritten ist die Rechtmäßigkeit der Haft der Bf. bis 2.7.2008, dem von der Strafvollzugsanstalt für ihre Entlassung angesetzten Termin. Zu prüfen ist daher, ob die Haft nach diesem Datum »rechtmäßig« war.

Unter Anwendung des zur Zeit der Begehung der Taten geltenden Strafrechts wurde die Bf. zu insgesamt über 3.000 Jahren Haft verurteilt. In den meisten dieser Urteile, und auch in der Entscheidung vom 30.11.2000 zur Verbindung der Haftstrafen, ließ das Gericht darauf schließen, dass die Bf. eine Maximalstrafe von 30 Jahren gemäß Art. 70 Abs. 2 StGB 1973 zu verbüßen habe. Es besteht ein deutlicher Kausalzusammenhang zwischen den Verurteilungen der Bf. und ihrer noch andauernden Haft seit dem 2.7.2008.

Der GH muss jedoch prüfen, ob die Haft nach dem 2.7.2008 ausreichend vorhersehbar war. Die Vorhersehbarkeit ist anhand des zum Zeitpunkt der Verurteilung und während der Haft geltenden Rechts zu beurteilen. Im Lichte seiner Feststellungen zu Art. 7 EMRK ist der GH der Ansicht, dass die Bf. bei ihrer Verurteilung, während der Verrichtung ihrer Arbeit in Haft und bei ihrer Benachrichtigung über die Verbindung der Haftstrafen nicht ausreichend vorhersehen konnte, dass sich die Berechnungsmethode für einen Straferlass im Jahr 2006 durch das Abweichen des Obersten Gerichtshofes von seiner bisherigen Rechtsprechung ändern und die neue Berechnungsmethode auf sie angewendet werden würde. Aus dieser Anwendung folgte eine tatsächliche Verlängerung der Haft um neun Jahre. Die Bf. hat daher eine längere Haftstrafe verbüßen müssen als es nach dem zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung geltenden Recht und unter Berücksichtigung des von ihr rechtmäßig erworbenen Anspruchs auf den Straferlass vorgesehen war.

Die Freiheitsentziehung erfolgte aus diesem Grund seit dem 3.7.2008 nicht »rechtmäßig «. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Nicolaou).

Zu Art. 46 EMRK

Angesichts der besonderen Umstände des Falls und dem dringenden Bedürfnis, der Verletzung der Konventionsrechte ein Ende zu setzen, teilt die Große Kammer die Ansicht der Kammer, dass der belangte Staat binnen kürzester Zeit die Freilassung der Bf. sicherzustellen hat (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Mahoney).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 30.000,– für immateriellen Schaden (10:7 Stimmen; Sondervotum der Richterinnen Steiner und Power-Forde sowie der Richter Villiger, Lemmens, Gritco, Mahoney und Vehabovic), € 1.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anmerkung

Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 10.7.2012 (= NL 2012, 240) eine Verletzung von Art. 7 EMRK und Art. 5 Abs. 1 EMRK festgestellt (jeweils einstimmig) sowie immateriellen Schadenersatz in Höhe von € 30.000,– zugesprochen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

S. W./GB v. 22.11.1995 = NL 1995, 223 = ÖJZ 1996, 356

Grava/I v. 10.7.2003

Kafkaris/CYP v. 12.2.2008 (GK) = NL 2008, 24

M./D v. 17.12.2009 = NL 2009, 371 = EuGRZ 2010, 25

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.10.2013, Bsw. 42750/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 358) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_5/Del Rio Prada.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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