3Ob170/13s•OGH 3Ob170/13s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat UnivProf. Dr. Neumayr die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers G*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, wegen § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. April 2013, GZ 44 R 186/13y122, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. September 2012, GZ 79 Nc 85/08z99, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Für den Antragsteller ist ein Rechtsanwalt zum Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt.
Das Erstgericht wies näher bezeichnete Anträge des Antragstellers in dem auf seinen Antrag eingeleiteten Erlagsverfahren mit der Begründung zurück, dass der für den Antragsteller bestellte Sachwalter den Anträgen nicht beigetreten sei.
Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsteller persönlich erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, dass der Sachwalter den Rekurs nicht genehmigt habe (ON 119).
Der gegen die Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen im Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig (RISJustiz RS0103637; 2 Ob 48/12w).
Der vom Erstgericht vorgenommene Sanierungsversuch (vgl RISJustiz RS0065355) scheiterte, weil der Sachwalter ausdrücklich erklärte, den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht zu genehmigen (ON 129).
Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
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