14Ns53/13z•OGH 14Ns53/13z
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Gottfried H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 015 Hv 2/12i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 19 Bs 51/13h, gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Einsprüche gegen die Anklageschrift übermittelt.
Gründe:
Mit Anklageschrift vom 1. Februar 2013, AZ 27 St 124/09x (ON 307), legt die Staatsanwaltschaft Graz, die für das Ermittlungsverfahren zuständig war, Gottfried H*****, Günter D*****, Reinhold H*****, Friedrich M*****, Andreas R***** und Gerald S***** als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3 (hinsichtlich Andreas R***** Abs 2), 148 zweiter Fall, 15 StGB, in Betreff der beiden Letztgenannten auch nach § 12 dritter Fall StGB beurteilte Taten zur Last.
Danach sind sie verdächtig, sie hätten von November 2007 bis Februar 2009 „in Wien und anderen Orten“
(A) Gottfried H*****, Günter D*****, Reinhold H***** und Friedrich M***** im einverständlichen Zusammenwirken gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in zahlreichen Angriffen Verantwortliche der H***** AG unter Benützung von 1268 Anträgen auf Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen, in denen die einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller großteils überhöht ausgewiesen waren, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, bei den Versicherungsnehmern handle es sich um zahlungsfähige und für die gesamte Vertragsdauer zahlungswillige Kunden, zur Auszahlung von Vermittlungsprovisionen in Höhe von etwa 5,6 Millionen Euro verleitet und in Höhe von weiteren etwa 1,5 Millionen Euro zu verleiten versucht, wodurch das genannte Unternehmen mit rund 5 Millionen Euro am Vermögen geschädigt wurde,
(B) Andreas R***** und Gerald S***** zu einzelnen der zu (A) genannten Betrugshandlungen (Letztgenannter in Ansehung [nur] eines 3.000 Euro übersteigenden Schadens) beigetragen, indem sie als Subvermittler Versicherungsnehmer anwarben.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien stützte die Staatsanwaltschaft Graz ohne nähere Begründung auf § 36 Abs 3 StPO und beantragte die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht.
Die gegen die Anklageschrift erhobenen Einsprüche der Angeklagten Günter D*****, Reinhold H***** und Friedrich M***** (ON 315, ON 316 iVm ON 320, ON 317) wurden von der Vorsitzenden des Schöffengerichts unter gleichzeitiger Mitteilung ihrer Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 213 Abs 6 erster und zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien vorgelegt (ON 344).
Mit Beschluss vom 6. August 2013, AZ 19 Bs 51/13h, legte das Oberlandesgericht Wien die Akten nach Verneinen des Vorliegens der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe (13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918) gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO seinerseits dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht (nämlich das Landesgericht Linz) zuständig sei.
Nach § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren primär jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.
Die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Tathandlung, die nach dem Tatplan der Angeklagten unmittelbar die (selbstschädigende) Vermögenshandlung der Getäuschten auslösen sollte (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 124 f; Kert in SbgK § 146 Rz 357), besteht nach der Aktenlage in der Einreichung der inkriminierten Anträge auf Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen unter der (konkludenten) wahrheitswidrigen Behauptung, die jeweiligen Antragsteller wären willens und in der Lage, die monatlichen Prämien für die jeweilige Laufzeit selbst zu bezahlen. Diese erfolgte auf Basis entsprechender Rahmenvereinbarungen über die Vermittlung von Versicherungsverträgen (CourtageVereinbarungen) mit der H***** AG, vertreten durch deren in Linz ansässige Regionaldirektion Nord, Oberösterreich und Salzburg (ON 4 in ON 46 S 83 ff und 121 ff) durch die von den Angeklagten Gottfried H*****, Günter D*****, Reinhold H***** und Friedrich M***** zu diesem Zweck betriebenen, in der Schweiz situierten Unternehmen G***** AG und G***** AG (ON 4 in ON 46 S 53 f, 83 ff, 107, 121 ff; ON 307 S 7; ON 77 S 3 und 5). Unabhängig davon, dass die Anträge zunächst von Verantwortlichen der Regionaldirektion Nord (als erste Empfängerin der Sendungen) geprüft und erst dann zur Polizzierung an die Zentrale der H***** AG in Wien weitergeleitet, der Irrtum daher in Linz bewirkt worden sein soll (ON 2 in ON 46 S 19), ist daher von den Untergerichten zutreffend erkannt nach der Verdachtslage von einem im Ausland (der Schweiz) gelegenen Tatort auszugehen (vgl auch 12 Ns 74/11w).
Demnach kommt bei dem hier in Rede stehenden Erfolgsdelikt des Betrugs (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 4) der in § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO genannte (subsidiäre) Anknüpfungspunkt des Ortes des (geplanten) Erfolgseintritts zum Tragen (Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6; Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 2 jeweils mwN).
Entgegen der Auffassung des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien ist dabei nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht der Ort von Belang, an dem die schadenskausale Vermögensverfügung (hier: die Auszahlung der Provisionen durch die in Linz situierte Regionaldirektion Nord [ON 237 Bl 200 ff, 203 ff, 212 ff und 224 ff; vgl demgegenüber ON 2 in ON 46 S 5 und 9, wonach die Provisionszahlungen von Wien aus erfolgten]) veranlasst wird, sondern eben jener, an dem der Vermögensschaden, also der effektive Verlust an Vermögenssubstanz (Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 66 mwN, Kert in SbgK § 146 Rz 228 mwN) eingetreten ist oder eintreten sollte.
Dieser aber ist nach der Aktenlage am Sitz der H***** AG als wenn auch jeweils durch deren Direktion Nord vertretene Vertragspartnerin sowohl der von den Angeklagten betriebenen Unternehmen (vgl erneut ON 4 in ON 46 S 83 ff, 107, 121 ff) als auch der jeweiligen Versicherungsnehmer (ON 38 in ON 46b S 37 ff, 81 ff ua), sohin in 1010 Wien, H***** (ON 4 in ON 46 S 23 ff) gelegen, was in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Einsprüche nach sich zieht.
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