8Nc38/13z•OGH 8Nc38/13z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner in der beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Karlheinz Plankel und andere, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 127,33 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits-und Sozialgericht zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 25. 9. 2012 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Mahnklage die Rückzahlung von Provisionen aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Agentenvertrag. Die Klägerin hat ihren Sitz in Salzburg, der Beklagte wohnt in der Steiermark.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte unter anderem die Einvernahme von insgesamt 15 Zeugen, davon sieben mit Adressen in der Steiermark. Nachdem seine Unzuständigkeitseinrede vom Erstgericht in der vorbereitenden Tagsatzung abgewiesen worden war, beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht nach § 31 JN mit der Begründung, den Zeugen und dem Beklagten selbst werde damit das Erscheinen vor dem erkennenden Gericht erleichtert und die Verfahrenskosten verringert.
Die Klägerin beantragte die Einvernahme ihres Geschäftsführers sowie weiterer vier Zeugen, sämtliche im Sprengel des Erstgerichts wohnhaft, und sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Das Erstgericht gab in seiner Stellungnahme bekannt, dass in der zuständigen Gerichtsabteilung zahlreiche ähnliche Verfahren der Klägerin mit überwiegend denselben Parteienvertretern anhängig seien, im Übrigen verwies es auf die aktenkundigen Beweisanträge.
Der Delegierungsantrag ist nicht hinreichend begründet.
Eine Delegierung nach § 31 JN soll nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Gegen den Willen der anderen Partei ist eine Delegierung nach ständiger Rechtsprechung nur dann auszusprechen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324).
Im Anlassfall haben zwar der Beklagte und die von ihm namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Osten Österreichs, diesen stehen aber vier Zeugen sowie der Geschäftsführer der Klägerin im Sprengel des angerufenen Gerichts gegenüber. Es sind keine Gründe bekannt, die einer Vernehmung auswärtiger Zeugen, insbesondere zu eingeschränkten Beweisthemen, im Wege einer Videokonferenz entgegenstehen würden. Auch für eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung oder Kostenreduzierung bestehen keine Anhaltspunkte. Die Vertretungskosten auf Seiten der Klägerin würden sich jedenfalls um den Mehraufwand für auswärtige Verhandlungen erhöhen.
Die Frage der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung kann aus diesen Gründen nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens bejaht werden. Der Antrag war daher abzuweisen.
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