OGH 11Os96/13x

11Os96/13xTribunale superiore17 set 2013

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os96/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 12. April 2013, GZ 12 Hv 21/13d17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann B***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 26. April 2010 bis 12. Oktober 2012 als Inhaber des Einzelunternehmens H***** ein ihm anvertrautes Gut in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er die ihm von der A***** AG zur Nutzung überlassenen, im Urteil genau bezeichneten Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von 122.771,73 Euro, die im Eigentum der Bank standen, „ohne deren Wissen und Willen“ an Dritte verkaufte sowie die (anteiligen) Verkaufserlöse nicht an die Bank abführte, sondern diese für eigene Zwecke verwendete (4./ bis 9./), bzw in anderen Fällen die Fahrzeuge sonst dem Zugriff der A***** AG entzog (1./ bis 3./).

Der dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Unter Beachtung der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen, auf das Tatsachengeständnis des Johann B***** gestützten Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte, um den Rahmenkredit überhaupt ausnützen zu können, die vom Schuldvorwurf umfassten Fahrzeuge nicht im eigenen, sondern als Bevollmächtigter und solcherart im Namen und auf Rechnung der A***** AG angekauft habe und nur kommissionsweise verkaufen durfte (US 3 f; „... namens der A***** erteilten Gutschrift für den namens der A***** erfolgten Gebrauchtwagenankauf“; Ratz, WKStPO § 281 Rz 19), spricht die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) mit ihrer Kritik an den weiteren Feststellungen zum darüber hinaus vereinbarten Übergang des Eigentumsrechts durch Einlösung gemäß §§ 1422 f ABGB keine entscheidende Tatsache mehr an (vgl 11 Os 61/12y). Ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat, wonach Johann B***** nicht als Vertreter der Bank aufgetreten sei und wonach er die Fahrzeuge nicht für das Kreditinstitut in Besitz genommen habe, wird von der Beschwerde nicht einmal behauptet.

Indem auch die Rechtsrüge (nominell auch Z 5, der Sache nach nur Z 9 lit a) die tatsächlich entscheidungswesentlichen Urteilsannahmen zur Beurteilung des Anvertrauens der Gebrauchtwägen übergeht und vorbringt, dass es weiterer Feststellungen zur Einlösung nach §§ 1422 f ABGB sowie dazu bedurft hätte, wie die Fahrzeuge in das „Vorbehaltseigentum“ der A***** gelangt seien, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes, der das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RISJustiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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