OGH 1Nc64/13x

1Nc64/13xTribunale superiore11 set 2013

Testo completo

OGH 1Nc64/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. 4. 2013 (62 Nc 1/13a16) wird das Oberlandegericht Innsbruck sowie zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragt in zahlreichen Schriftsätzen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Er leitet seine Ansprüche erkennbar auch aus einem angeblichen Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Graz ab, das ein (offenbar) über Anzeige des Antragstellers eingeleitetes Strafverfahren eingestellt habe (ON 6 S 4).

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz setzte das Verfahren mit Beschluss vom 3. 4. 2013 gemäß § 6a ZPO aus und übermittelte den Akt dem zuständigen Bezirksgericht zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen des § 268 ABGB. Dagegen erhob der Antragsteller einen Rekurs, der dem Oberlandesgericht Graz vorgelegt wurde. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Zuständiges Amtshaftungsgericht erster Instanz ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (§ 9 Abs 1 AHG). Diesem ist das Oberlandesgericht Graz, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, im Instanzenzug übergeordnet.

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