LG für ZRS Wien 40R64/13b

40R64/13bAltro tribunale10 set 2013

Testo completo

LG für ZRS Wien 40R64/13b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2013

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes HR Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Kulhanek und Mag. Dr. Hörmann in der Rechtsache der Klägerin Stadt Wien, Wiener Wohnen für den 14., 15. und 16. Bezirks, Opfermanngasse 1, 1160 Wien, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, wider den Beklagten Wesley K***** Wien, wegen Räumung infolge des Rekurses der Zustellkuratorin Dr. Helga H***** Wien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 4.2.2013, 16 C 631/12x-11, den

B e s c h l u s s :

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Erstgericht aufgrund des Antrages der Klägerin die Rekurswerberin zur Zustellkuratorin für den Beklagten gemäß § 116 ZPO, weil der Beklagte unbekannten Aufenthalts und eine zustellfähige Adresse weder in Österreich noch im Ausland bekannt sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Zustellkuratorin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verbunden mit einem Änderungs- in eventu Aufhebungsantrag.

Die Klägerin äußerte sich zum Rekurs nicht.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Als mangelhaft rügt die Rekurswerberin, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Kuratorbestellung lediglich eine Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 17.1.2013 beigelegt, nicht aber bescheinigt habe, dass sie vergeblich den Aufenthalt des Beklagten zu ermitteln versucht habe. Das Erstgericht hatte noch einen Versicherungsdatenauszug eingeholt, bevor es die Zustellkuratorin bestellte.

Welche Tatsachen die von der Rekurswerberin vermissten, namentlich nicht genannten Erhebungsversuche erbracht hätten, zeigt die Rekurswerberin jedoch nicht auf, sodass die Relevanz des geltend gemachten Mangels nicht ersichtlich ist.

Als rechtlich unrichtige Beurteilung macht die Rekurswerberin geltend, dass die vom Erstgericht vorgenommene zweite Anfrage an das Zentrale Melderegister, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und die Insassenanfrage nicht ausreichend gewesen seien, die Feststellung des unbekannten Aufenthaltes des Beklagten zu treffen.

Damit wendet sie sich jedoch gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung bzw. die Feststellungen, ohne anzugeben, welche anderen Feststellungen sie stattdessen begehrt. Einen Rechtsmangel zeigt sie nicht auf.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.