12Os100/13t•OGH 12Os100/13t
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsachvollzugssache des Mag. Erich F***** über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Juli 2013, AZ 23 Bs 248/13h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juli 2013, AZ 23 Bs 248/13h, gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des Mag. Erich F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11. Juni 2013, GZ 820 BE 107/13m9, mit dem die bedingte Entlassung abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Mag. Erich F***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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