OLG Graz 10Bs263/13x

10Bs263/13xCorte d'appello29 ago 2013

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OLG Graz 10Bs263/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2013

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr.Haidacher (Vorsitz), Dr.Sutter und Maga.Berzkovics in der Strafvollzugssache des M***** P***** wegen § 179a Abs 2 StVG über die Beschwerde des Dr.J***** W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16.Juli 2013, 9 BE 31/13s-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 17 Abs 3 StVG, 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 19.Februar 2013, 9 BE 31/13s-6, wurde M***** P***** bedingt entlassen und ihm (unter anderem) die Weisung zu ambulanter Psychotherapie erteilt.

Über seinen Antrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochen, dass die Kosten der von ihm beim Psychoanalytiker (in Ausbildung unter Supervision) Dr.J***** W***** in Anspruch genommenen Nachbetreuung mit EUR 21,80 pro Stunde, somit insgesamt EUR 152,60 gemäß § 179a Abs 2 StVG vom Bund übernommen werden.

Der erwähnte Therapeut erhob gegen diese Entscheidung mit dem Ziel des Erhalts eines höheren Honorars Beschwerde. Sie ist unzulässig.

§ 179a Abs 2 StVG regelt den (allfälligen) Behandlungskostenersatz des Bundes gegenüber einem bedingt Entlassenen. Die bekämpfte Entscheidung betrifft auch ausschließlich dieses Verhältnis. Dritte Personen sind hievon - namentlich auch in Ansehung ihrer Entlohnung durch einen Klienten - nicht unmittelbar betroffen, sodass sie auch keine Rechtsmittellegitimation haben (vgl RIS-Justiz RG0000094, auch 9 Bs 247/13 des OLG Graz, in Ablehnung von Pieber in WK² StVG § 179a Rz 9, der auf die Kommentierung des § 41 SMG verweist, dabei aber übergeht, dass dort, anders als in § 179a Abs 2 StVG ausdrücklich ein Beschwerderecht Dritter normiert ist [§ 41 Abs 4 zweiter Satz SMG]).

Da in concreto dem „Rekurs“-werber als nicht unmittelbar von der Entscheidung Betroffenem somit ein Rechtsmittel nicht zusteht, war dieses gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10

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