12Os81/13y•OGH 12Os81/13y
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel, und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Rade M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Kosana Mi***** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 17. April 2013, GZ 34 Hv 29/13p138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde Kosana Mi***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt (C./).
Danach hat sie (zusammengefasst und soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung) von Anfang Oktober bis 15. November 2012 in W***** Rade M*****, Srecko P***** und den abgesondert verfolgten Bojan R***** in Kenntnis der die Strafdrohung begründenden Umstände nach der Begehung von im Urteil geschilderten Einbruchsdiebstählen dabei unterstützt, die dadurch erlangten Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden, nämlich im Wert von zumindest 72.700 Euro, zu verheimlichen, indem sie die Beute in ihrer Wohnung bzw ihrem Keller verwahrte bzw der Aufbewahrung in den Räumen zustimmte.
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Kosana Mi*****, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ließen die Tatrichter die leugnenden Angaben der ursprünglich geständigen Angeklagten nicht unberücksichtigt, sondern verwarfen diese mit einer den Denkgesetzen entsprechender Begründung als Schutzbehauptung (US 27 f). Soweit die Beschwerde unter Berufung auf § 3 StPO auf Basis der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung den Urteilsannahmen entgegenstehende Konstatierungen fordert, unternimmt sie bloß den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einen Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der Kosana Mi***** bestreitet und von einem rein passiven Verhalten ausgeht, gleichzeitig aber die zur Unterstützungshandlung des Verheimlichens getroffenen Feststellungen übergeht (US 18), wird sie den Anfechtungskriterien nicht gerecht. Weshalb die festgestellte Mithilfe beim Verstecken der Beute durch das Zurverfügungstellen der Wohnung als Lager dem Tatbestand der Hehlerei nicht genüge, leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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