15Ns47/13z•OGH 15Ns47/13z
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Raman A***** R***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 521 Hv 28/13z des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung dieses Gerichts sowie über den Antrag des Angeklagten je auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem Landesgericht Korneuburg abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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