Bsw7539/06•AUSL EGMR Bsw7539/06
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Locher u.a. gg. die Schweiz, Urteil vom 30.7.2013, Bsw. 7539/06.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Fehlende Waffengleichheit in Enteignungsverfahren.
Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Waffengleichheit (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Waffengleichheit (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. leben in Raron (Kanton Wallis). Mit Bundesbeschluss über das Nationalstraßennetz vom 21.6.1960 genehmigte die schweizerische Bundesversammlung den Bau der von Vallorbe bis Gondo führenden Nationalstraße N9 (A9). In der Folge entschied sich der Staatsrat des Kantons Wallis für die sog. Nordvariante, das heißt für eine Parallelführung der N9 zur Linie der Schweizer Bundesbahnen, die der Rhône entlang verläuft. Der Bundesrat genehmigte das Projekt am 22.5.1991.
Das Ausführungsprojekt für die fragliche Teilstrecke wurde im März 1994 öffentlich aufgelegt. Für den Bau der Nationalstraße sollten unter anderem Parzellen der Bf. enteignet werden. Sie erhoben gegen das Projekt Einspruch und verlangten, dass die sog. Südvariante (Parallelführung der N9 zur bestehenden Kantonsstraße mit Umfahrung Turtig) verwirklicht werde.
Mit Entscheidung vom 11.2.2004 wies der Staatsrat des Kantons Wallis die Einsprüche der Bf. ab. Sie wandten sich hierauf an das Kantonsgericht des Kantons Wallis und stellten den Antrag, ihnen Einsicht in gewisse Schriftstücke zu gewähren bzw. eine neue Expertise zur Südvariante anzuordnen. Das Gericht verfügte den Austausch von Schriftstücken und ersuchte die drei vom Straßenbauprojekt betroffenen Gemeinden zur Abgabe jeweils einer Stellungnahme. Alle drei Stellungnahmen wurden den Bf. am 30.6.2004 übermittelt.
Das Kantonsgericht wies das Begehren der Bf. mit Urteil vom 11.3.2005 ab, da die Bf. selbst eingeräumt hätten, imstande gewesen zu sein, den gesamten Akt zu studieren. Sie hätten zudem verabsäumt, eine zufriedenstellende Erklärung für die notwendige Erstellung einer neuen Expertise zu geben. Bei der Sachverhaltsdarstellung nahm es unter anderem Bezug auf eine Stellungnahme der Gemeinde Raron vom 28.5.2004.
Die Bf. riefen daraufhin das Bundesgericht unter anderem mit der Behauptung an, das Kantonsgericht habe Bezug auf die Stellungnahme der Gemeinde Raron vom 28.5.2004 genommen, von der ihnen jedoch nichts bekannt sei. Mit Urteil vom 9.8.2005 wies das Bundesgericht ihre Beschwerde ab: Die Stellungnahmen der drei Gemeinden seien den Bf. mit Schreiben vom 30.6.2004 zugegangen. Allerdings werde darin jene der Gemeinde Raron vom 19.4.2004 – und nicht (auch) jene vom 28.5.2004 – erwähnt. Sollte Letztere den Bf. aus Versehen nicht zugestellt worden sein, hätten diese den Irrtum nach der Lektüre des angefochtenen Urteils jedoch erkennen und Einsicht in die betreffende Stellungnahme verlangen können. Der Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sei aus diesem Grund zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 26.8.2005 sprach das Kantonsgericht des Kantons Wallis jedem der Bf. einen Betrag von CHF 800,– für Auslagen zu, während es den von ihnen beantragten Ersatz der Verfahrenskosten verweigerte.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen unterschiedliche Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung der Waffengleichheit
Die Bf. beanstanden, dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis ihnen die Stellungnahme der Gemeinde Raron vom 28.5.2004 nicht zukommen habe lassen.
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Der GH erinnert daran, dass den Prozessparteien aus dem Recht auf ein faires Verfahren eine Garantie erwächst, von jedem dem Gericht vorgelegten Beweisstück bzw. von jeder Stellungnahme unterrichtet zu werden. In mehreren Urteilen gegen die Schweiz hat der GH eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt, da der Bf. nicht eingeladen worden war, sich zu Vorbringen einer unteren Gerichtsinstanz, einer Verwaltungsbehörde oder des Prozessgegners zu äußern. Er hat betont, dass es den Streitparteien möglich sein muss, Angaben dahingehend zu machen, welches Dokument eines Kommentars ihrerseits bedarf. Das gute Funktionieren der Justizverwaltung setzt die Möglichkeit voraus, sich zu jedem Aktenstück äußern zu dürfen.
Im vorliegenden Fall gehen die Versionen der Parteien hinsichtlich der Fakten beträchtlich auseinander. In den Akten scheint eine zweite Stellungnahme der Gemeinde Raron nirgends auf. Ungeachtet dessen nahm das Kantonsgericht des Kantons Wallis Bezug auf eine zweite Stellungnahme vom 28.5.2004. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass diese den Bf. aus Versehen nicht zugestellt worden war. Laut der Regierung lässt sich die fehlende Gewissheit über die Existenz einer oder von zwei Stellungnahmen der Gemeinde Raron damit erklären, dass es exakt am 28.5.2004 war, als die Auszüge der über die am 16.12.2003 und 6.4.2004 stattfindenden Sitzungen des Staatsrats der Gemeinde Raron verfassten Protokolle mit dem Vermerk »für getreue Abschrift« versehen wurden. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, warum sich die Schweizer Gerichte auf eine »Stellungnahme« vom 28.5.2004 beziehen.
Das Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere das Prinzip der Waffengleichheit, hätte verlangt, den Bf. Gelegenheit zu geben, zumindest Kenntnis von den Auszügen der erwähnten Protokolle zu erlangen und dazu, falls von ihnen notwendig erachtet, eine Stellungnahme abzugeben. Die Regierung hat nicht dargelegt, dass sie den Bf. diese Möglichkeit eröffnet hätte.
Im vorliegenden Fall vertrat das Bundesgericht die Ansicht, die Bf. hätten den Irrtum erkennen und Einsicht in die Stellungnahme vom 28.5.2004 verlangen können. Zwar waren sie vor den nationalen Instanzen von einem Anwalt vertreten, jedoch hat der GH bereits an anderer Stelle festgehalten, dass es grundsätzlich an den Vertragsstaaten liegt, wie sie ihr Rechtssystem organisieren und wie sie ihre Angelegenheiten erledigen, um den Anforderungen der Konvention Rechnung zu tragen.
Die Tatsache, dass die Bf. mittels Lektüre des Urteils des Kantonsgericht des Kantons Wallis feststellen hätten können, dass offensichtlich eine zweite Stellungnahme ihrer Gemeinde, datierend vom 28.5.2004, existierte, befreite die Behörden nicht von ihren aus der EMRK erwachsenden Verpflichtungen, mögen die für die Nichtvorlage der Dokumente verantwortlichen Beamten auch in gutem Glauben gehandelt haben. Diese Elemente reichen angesichts des Vorgesagten und im Hinblick auf die vorliegenden Ungewissheiten und Unklarheiten aus, um zur Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu gelangen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung der Verfahrensdauer
Die Bf. behaupten, die Verfahrensdauer vor dem Kantonsgericht des Kantons Wallis sei exzessiv gewesen.
Dieser Beschwerdepunkt scheint von den Bf. – dem Inhalt und in einer nachvollziehbaren Weise nach – nicht vor dem Bundesgericht geltend gemacht worden zu sein. Er muss daher wegen fehlender Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzugs als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur Rückerstattung der Verfahrenskosten
Die Bf. beklagen sich über den geringen Betrag der ihnen vom Kantonsgericht des Kantons Wallis zugesprochenen Ersatz für Auslagen.
Art. 6 EMRK garantiert kein Recht, vom Staat die Anwaltskosten rückerstattet zu bekommen. Die Frage eines von den nationalen Gerichten gewährten Ersatzes für Auslagen ist unter Art. 6 EMRK nur erheblich, wenn die Gerichte darüber in einer willkürlichen oder völlig vernunftwidrigen Art und Weise entschieden haben.
Im gegenständlichen Fall haben die Bf. keine Verfahrenshilfe beantragt. Das Kantonsgericht stützte sich daher auf die einschlägige Gesetzgebung, wonach hinsichtlich von außergerichtlich aufgelaufenen Kosten im »Oppositionsverfahren« eine »geziemende Entschädigung« zuzusprechen sei. Es sprach aus, dass die geltenden Gesetze keinen vollen Ersatz der Anwaltskosten der Bf. verlangten. Infolgedessen setzte das Kantonsgericht die Kosten in eigenem Ermessen fest. Das Bundesgericht unterstrich, angesichts des Prozessausgangs hätte das Kantonsgericht auf einen Kostenzuspruch völlig verzichten können. Art. 6 EMRK ist daher nicht verletzt. Dieser Beschwerdepunkt muss wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Insgesamt € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Lobo Machado/P v. 20.2.1996 (GK) = NL 1996, 42
Nideröst-Huber/CH v. 18.2.1997 = NL 1997, 46
Ziegler/CH v. 21.2.2002
Zivulinskas/LT v. 12.12.2006 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.7.2013, Bsw. 7539/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 291) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_4/Locher.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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