14Ns47/13t•OGH 14Ns47/13t
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafvollzugssache des Josef B*****, AZ 20 BE 59/12t des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag war nicht Folge zu geben, weil Josef B***** (wieder) im Sprengel des Vollzugsgerichts, nämlich in 8076 Vasoldsberg, Aufenthalt genommen hat.
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