1Ob112/13x•OGH 1Ob112/13x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI H***** R*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** R*****, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Ehescheidung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2013, GZ 45 R 63/13t51, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 27. Juni 2013 die außerordentliche Revision der Beklagten zurück. Die nicht freigestellte und am 15. Juli 2013 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung des Klägers ist zurückzuweisen (RISJustiz RS0124353).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.