OGH 8Nc31/13w

8Nc31/13wTribunale superiore11 lug 2013

Testo completo

OGH 8Nc31/13w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht anhängigen Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, , vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M Ü*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 213,52 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Arbeits und Sozialgericht Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit der am 14. 12. 2012 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin, eine Finanzvermittlungsgesellschaft mit Sitz in Salzburg, von dem im Bundesland Burgenland wohnhaften Beklagten die Rückzahlung von Provisionen aus einem Agentenvertrag. Nach einem Schriftsatzwechsel beantragte der Beklagte die Einvernahme diverser Zeugen, die in Wien, im Burgenland und in Niederösterreich wohnhaft sind. Gleichzeitig beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Dadurch werde den angebotenen Zeugen sowie dem Beklagten selbst das Erscheinen vor dem erkennenden Gericht wesentlich erleichtert und die Zeugengebühren geringer gehalten.

Die Klägerin sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Sie beantragte ihrerseits die Einvernahme von sieben Zeugen, die im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sind. Das Gleiche gilt für den Geschäftsführer der Klägerin, der zur Parteienvernehmung namhaft gemacht wurde.

Das Erstgericht sprach sich für eine Delegierung aus. Es wies darauf hin, dass in der zuständigen Gerichtsabteilung zahlreiche ähnliche Verfahren der Klägerin mit weitgehend denselben Vertretern anhängig seien. Die vom Beklagten angebotenen Zeugen hätten ihren Wohnsitz großteils in Wien. Bei den von der Klägerin angebotenen Zeugen handle es sich großteils um deren Mitarbeiter.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RISJustiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RISJustiz RS0046589; RS0046324).

Im Anlassfall haben zwar mehrere vom Beklagten angebotene Zeugen ihren Wohnsitz in Wien. Demgegenüber sind die von der Klägerin angebotenen Zeugen sowie deren Geschäftsführer im Sprengel des angerufenen Gerichts wohnhaft. Technische oder andere Gründe, die einer auch unmittelbaren Einvernahme der vom Beklagten angebotenen Zeugen entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Auch für eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung oder Kostenreduzierung bestehen keine Anhaltspunkte.

Da die Frage der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens bejaht werden kann, war der Antrag abzuweisen.

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