Testo completo
OGH 13Ns15/13d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2013
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2013:0130NS00015.13D.0326.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2013 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Soghra Moradi K***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 502 Hv 26/12i des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.