OGH 14Os5/13m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.03.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florilena N***** und mehrere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Ciprian M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 20. September 2012, GZ 12 Hv 32/12b121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Ciprian M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurden Ciprian M***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (I) sowie dieser und drei weitere Angeklagte des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat oder haben in N***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen
(I) weggenommen, und zwar Ciprian M***** am 21. Oktober 2011 gewerbsmäßig einem nicht mehr ausforschbaren Opfer vermutlich rumänischer Staatsangehörigkeit einen 3.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrag;
(II) mit Gewalt abzunötigen versucht, und zwar am 6. November 2011, indem Ciprian M***** gemeinsam mit drei weiteren Angeklagten auf den am Boden liegenden Dobre Mo***** einschlug, um ihm 100 Euro zu entreißen.
Die dagegen vom Angeklagten Ciprian M***** aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert gegen die trotz Widerspruchs erfolgte Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Dobre Mo***** und die Abweisung des Antrags auf dessen Ausforschung. Dieser verfiel jedoch als undurchführbar (vgl ON 91 S 46 und ON 120 S 9) zu Recht der Ablehnung (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 339), womit die Voraussetzungen für die Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO vorlagen.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zum Schuldspruch I mit den Angaben des Zeugen Gabor K*****, wonach er einen lauten Schrei gehört und beobachtet hat, wie Ciprian M***** einen jungen Mann auf den Boden drückte, der ihm unmittelbar nach der Tat vom Diebstahl durch den Angeklagten berichtete (US 7, 11 f), zureichend begründet.
Dies gilt auch für die Feststellungen zum Schuldspruch II, die die Tatrichter weiterer Kritik zuwider aus einer vernetzten Betrachtung der Angaben des Zeugen Mo***** und der Wahrnehmungen zweier einschreitender Polizisten zu Schlägen und Tritten der Angeklagten gegen den Genannten abgeleitet und ohnedies erläutert haben, weshalb ihnen die leugnende Verantwortung der Angeklagten nicht zuverlässig erschien (US 8 und 12 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.