OGH 8ObA73/12m

8ObA73/12mTribunale superiore4 mar 2013

Regest

Arbeitsrecht

Testo completo

OGH 8ObA73/12m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** B*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei D***** D*****, wegen 2.370,72 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2012, GZ 8 Ra 39/12g26, mit dem das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 23. September 2011, GZ 4 Cga 23/10w23, in der Hauptsache bestätigt wurde (Revisionsinteresse 298,38 EUR netto sA), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss des im zweiten Rechtsgang bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrags von 402,04 EUR sA insgesamt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 700,42 EUR netto samt 8,38 % Zinsen seit 22. 9. 2009 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung des weiteren Betrags von 1.670,30 EUR samt 8,38 % Zinsen seit 22. 9. 2009 wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien die mit 331,64 EUR bestimmten gerichtlichen Barauslagen sowie der klagenden Partei die mit 188,02 EUR (darin enthalten 31,34 EUR USt und 96,80 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Der im ersten Rechtsgang erfolgte rechtskräftige Zuspruch von 577,22 EUR netto sA bleibt unberührt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 2. 1. 2009 bis 18. 9. 2009 beim Beklagten als Auslieferer beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung. Auf das Dienstverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe Österreichs, Arbeiter, zur Anwendung. Der monatliche Nettolohn wurde für eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden mit 1.400 EUR vereinbart.

Der Kläger begehrte ausständigen Lohn, Sonderzahlungen und Kündigungsentschädigung. Die Zahlung, die er anlässlich der Endabrechnung erhielt, ließ er sich anrechnen.

Im ersten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Kläger rechtskräftig 577,22 EUR netto sA zu. Im Umfang der Klagsabweisung wurde das Urteil des Erstgerichts mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 24. 5. 2011 (ON 18) aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Kläger weitere 402,04 EUR sA, ebenfalls rechtskräftig, zu. Das im Umfang der Klagsabweisung neuerlich vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, nachdem es den neuerlichen (doppelten) Zuspruch des bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig zuerkannten Betrags von 577,22 EUR netto sA als nichtig behoben hatte. An Lohn gebührten dem Kläger von Jänner bis einschließlich August 2009 11.200 EUR netto und für September (bis 18. 9. 2009) 840 EUR netto. Der Anspruch des Klägers auf Urlaubszuschuss und auf Weihnachtsremuneration betrage gemäß Pkt XIII Abs 4 des zugrunde liegenden Kollektivvertrags je 997,26 EUR netto. Dies ergebe insgesamt 14.034,52 EUR. Das Erstgericht habe bereits im ersten Rechtsgang unbekämpft festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger während des Dienstverhältnisses insgesamt 13.756,88 EUR gezahlt habe. Weitere 577,22 EUR netto seien dem Kläger im ersten Rechtsgang bereits rechtskräftig zuerkannt worden. Die beiden zuletzt genannten Beträge beliefen sich auf 14.334,10 EUR. Mit dem im zweiten Rechtsgang angefochtenen Urteil seien dem Kläger weitere 402,04 EUR zugesprochen worden; dieser Zuspruch sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Weitere Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die auf einen weiteren Zuspruch von 298,39 EUR netto sA abzielt.

Der Beklagte hat trotz Freistellung durch den Obersten Gerichtshof keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht in aktenwidriger Weise von den getroffenen Feststellungen abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt.

1. Der Kläger hat mit seiner Klage die einzelnen seiner Ansicht nach noch offenen Ansprüche aus seinem Dienstverhältnis zum Beklagten geltend gemacht. Der Berechnung der zu Recht bestehenden Ansprüche durch das Berufungsgericht tritt der Kläger ausdrücklich nicht entgegen. Daraus ergeben sich folgende Nettobeträge:

  • Lohn für September 2009 (bis 18. 9.)840 EUR,

  • Urlaubszuschuss997,26 EUR,

  • Weihnachtsremuneration 997,26 EUR.

Zudem hat der Kläger eine Lohndifferenz für Juli 2009 geltend gemacht. Der monatliche Nettolohn betrug nach den Feststellungen 1.400 EUR.

2. 1 Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen den vom Berufungsgericht unterstellten Gesamtbetrag der an ihn erfolgten Zahlungen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Erstgericht habe bereits im ersten Rechtsgang unbekämpft festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger während des Dienstverhältnisses insgesamt 13.756,88 EUR netto bezahlt habe.

2. 2 Die Heranziehung des genannten Zahlungsbetrags erfolgte aktenwidrig. In seinem Urteil im ersten Rechtsgang hat das Erstgericht zunächst jene konkreten Beträge festgestellt, die der Kläger von der Beklagten ausbezahlt erhalten hatte (ON 15, 3 unten). Sodann hat es auf Seite 4 des Urteils folgenden Satz angefügt: „Insgesamt hat der Kläger somit einen Betrag von 13.756,88 EUR netto während der gesamten Dienstdauer erhalten.“

Obwohl dies gar nicht entscheidend ist, ergibt ein Vergleich der angeführten Gesamtsumme mit den einzelnen Zahlungsbeträgen, dass dem Erstgericht ein Rechenfehler unterlaufen ist und dieses einen überhöhten Zahlungsbetrag angeführt hat. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und in seinem Aufhebungsbeschluss selbst festgehalten, dass die angebliche Zahlung eines Betrags von insgesamt 13.756,88 EUR an den Kläger nicht nachvollziehbar begründet sei (ON 18, 6). Auf eine Feststellung in einem im Rechtsmittelweg aufgehobenen Urteil kann sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang nicht stützen.

2. 3 Entscheidend ist allerdings, dass das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die Zahlungsbeträge, die auf die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche entfallen, konkret festgestellt hat. Dementsprechend erhielt der Kläger

  • für den Lohn Juli 2009818 EUR und

  • für den Urlaubszuschuss800 EUR.

Vom festgestellten Abrechnungsbetrag von 1.383,88 EUR entfielen

  • auf den Lohn für September 2009839,99 EUR und

  • auf die Weihnachtsremuneration498,89 EUR.

3. Ausgehend vom Klagebegehren, mit dem konkrete einzelne Ansprüche geltend gemacht wurden, war zu klären, ob und mit welchem Betrag diese Ansprüche dem Kläger zustehen und gegebenenfalls welcher Betrag darauf vom Beklagten gezahlt wurde. Für die vom Berufungsgericht offenbar vorgenommene „Gesamtabrechnung“ bestand damit kein Raum.

Insgesamt errechnen sich die einzelnen offenen Ansprüche des Klägers wie folgt:

  • Lohndifferenz für Juli 2009582,00 EUR

  • Lohn für September 20090,01 EUR

  • Urlaubszuschuss197,26 EUR

  • Weihnachtsremuneration498,37 EUR

  • insgesamt1.277,64 EUR.

Davon erhielt der Kläger im ersten Rechtsgang 577,22 EUR netto rechtskräftig zuerkannt. Von den verbleibenden 700,42 EUR wurden dem Kläger vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang 402,04 EUR rechtskräftig zugesprochen. Daraus ergibt sich ein dem Kläger noch zustehender Restbetrag von 298,39 EUR.

4. In Stattgebung der Revision war der Zuspruch an den Kläger entsprechend zu erhöhen.

Die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache bedingt auch eine neue Kostenentscheidung. Der überwiegend siegreiche Beklagte hat im bisherigen Verfahren keine Kosten verzeichnet. Dies bedeutet, dass der Beklagte dem Kläger im Verhältnis dessen Erfolgsquote die aufgewendeten gerichtlichen Barauslagen zu ersetzen hat. In der ersten Kostenphase belief sich diese Quote auf 43 % (1.277,64 EUR von 2.947,94 EUR). In dieser Phase wendete der Kläger an Pauschalgebühren 148 EUR und an Dolmetschergebühren 340 EUR auf; dies ergibt einen Ersatzbetrag von 209,84 EUR. In der zweiten Kostenphase belief sich die Obsiegensquote des Klägers auf 30 % (700,42 EUR von 2.370,72 EUR). In diese Phase fielen die Pauschalgebühren für die Berufung im ersten Rechtsgang von 246 EUR sowie weitere Dolmetschergebühren von 160 EUR; der Ersatzbetrag errechnet sich daher mit 121,80 EUR. In Summe ergibt sich daraus ein Ersatzbetrag von 331,64 EUR. Für die Berufung im zweiten Rechtsgang fielen für den Kläger keine Pauschalgebühren an, weil die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten ist, und zwar auch dann, wenn die zweite Instanz mehrmals angerufen wird (Anm 4 zu TP 2). Im Revisionsverfahren gründet sich die Kostenentscheidung auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 ASGG. In dieser Kostenphase ist der Kläger zur Gänze durchgedrungen.

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