OGH 11Os6/13m

11Os6/13mTribunale superiore12 feb 2013

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os6/13m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zellinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen DI Franz S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 13. November 2012, GZ 26 Hv 29/12p89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI Franz S***** im dritten Rechtsgang (vgl 11 Os 28/11v und 11 Os 58/12g, EvBl 2012/150, 1019) neuerlich des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Fürstentum Liechtenstein bzw in Bregenz Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und/oder beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger „oder“ wenigstens eines von ihnen vereitelt „oder“ geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er

a) ab 9. Februar 1994 Bestandteile seines Vermögens im Gegenwert von 800.000 Euro in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung (N*****) einbrachte und so eine scheinbare Vermögensverminderung bewirkte „sowie

b) im Zeitraum Dezember 1996 bis Oktober 2004 im Konkursverfahren 19 S 1/97m des Bezirksgerichts Bregenz sein im vorgenannten Zeitraum von etwa 800.000 Euro auf ca 54.000 Euro sinkendes Privatvermögen verschwieg“.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 [lit] a und b, 11 StPO.

Einen Schwerpunkt des aus Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erstatteten Rechtsmittelvorbringens bildet die Berufung auf den Umstand, die Gläubigerschädigung sei durch ein nachträgliches (also nach der Beiseiteschaffung von Vermögenswerten im Februar 1994) rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Dritten verursacht worden. Zu Unrecht thematisiert der Beschwerdeführer hiebei die Rechtsfigur der überholenden Kausalität: Eine solche führt nur dann zur Straflosigkeit, wenn ein späteres Tun unabhängig vom früher Vorgenommenen den verpönten Erfolg herbeiführt (Kienapfel/Höpfel/Kert AT11 Z 10 Rz 15 bis 17; Fuchs AT I8 Rz 13/6; Leukauf/Steininger, Komm³ Vorbem § 1 Rz 21; Fabrizy, StGB10 Einführung Rz 51; 13 Os 91/89). Davon kann im Gegenstand selbst unter Zugrundelegung der urteilsfremden Annahmen des Angeklagten keine Rede sein. Vielmehr bestünde selbst dann (wenngleich lediglich) Mitkausalität (der Vermögensverringerung für die Gläubigerschädigung), die aber zur strafrechtlichen Haftung hinreicht (Kienapfel/Höpfel/Kert AT11 Z 10 Rz 5; Fuchs AT I8 Rz 13/9; SSt 57/69, 61/1 bei der festgestellten Tathandlung besteht fallbezogen kein Zweifel am Adäquanzund Rechtswidrigkeitszusammenhang; vgl auch RISJustiz RS0023207, RS0022729).

Im Übrigen wiederholt der Rechtsmittelwerber weitgehend und teilweise wortident seine bereits im ersten und zweiten Rechtsgang dargelegten Meinungen zur nicht durch ihn, sondern durch andere bewirkten Gläubigerschädigung und damit zusammenhängend zum absolut untauglichen Versuch, zur rechtlichen Irrelevanz des Verschweigens des in der Stiftung vorhandenen Vermögens und zum Beginn der Verjährungsfrist. Diesbezüglich genügt der Verweis auf die beiden in dieser Sache bereits ergangenen Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs.

Es bleibt bloß Folgendes zu ergänzen:

Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung „zum Beweis dafür, dass der Konkurs der S***** GmbH Co KG im Jahre 1996 und das im Anschluss daran eingeleitete Schuldenregulierungsverfahren des Angeklagten auf ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist, sodass eine Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger des Angeklagten im Rahmen des Privatkonkursverfahrens im Jahre 1997/1998 nicht dem Angeklagten zugerechnet werden kann (es fehlte Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Vermögensverschiebung im Februar 1994 zur N***** einerseits und der Schmälerung oder Befriedigung der Gläubiger im Jahre 1997/1998 andererseits) die Vernehmung des Zeugen Andrew J*****“ und führte zu dem begehrten Zeugen zusätzlich aus: „Aus einem Memorandum des Herrn Andrew J***** samt deutscher Übersetzung ergibt sich, dass jedenfalls im Zusammenhang mit der Tochtergesellschaft S***** aufklärungsbedürftige Sachverhalte vorliegen, welche zumindest den Verdacht strafbarer Verhaltensweisen nahelegen“ (ON 88 S 2 iVm ON 65 S 5 bis 8).

Abgesehen von der bereits dargelegten mangelnden rechtlichen Relevanz des Beweisthemas ließ der Antrag auch offen, inwieweit gerade dieser Zeuge dazu Verwertbares aussagen könnte. Durch die Abweisung des auf dessen Vernehmung gerichteten Beweisantrags (ON 88 S 3) wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten (Art 6 Abs 3 lit d MRK) nicht verletzt (Z 4).

Gleiches gilt für den Antrag auf „Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich des Betriebs und Rechnungswesens zum Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Gründung der liechtensteinischen Stiftung am 9. Februar 1994 in den Folgemonaten nicht die Gefahr eines Konkurses bzw Anschlusskonkurses bestand mit der Konsequenz, dass durch das Einbringen von Privatvermögen von 800.000 Euro in die liechtensteinische Privatstiftung eine Schädigung der Gläubiger [gemeint wohl: nicht] eintreten könnte“ (ON 88 S 2 iVm ON 70 S 3). Ob im Februar 1994 Konkursgefahr bestand, ist jedoch für die Herstellung des Tatbestands des § 156 StGB rechtlich bedeutungslos. Zur mit der Gründung und Dotierung der Stiftung verbundenen Intention sei der Angeklagte an seine eigenen Angaben im Verfahren erinnert (vgl deren Referat US 7).

Die eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) behauptende Mängelrüge releviert einmal mehr die zum wirtschaftlichen Niedergang führenden Drittmalversationen und verlässt somit den allein erfolgversprechenden Rahmen, der durch die für die Herstellung des Tatbestands der betrügerischen Krida entscheidenden Tatsachen gezogen wird.

Dass die Tatrichter hinsichtlich des Verheimlichens des Stiftungsvermögens überschießende Feststellungen trafen (US 4), tangiert der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider den durch die Vermögensverbringung im Februar 1994 (US 4 iVm US 1) begründeten Schuldspruch wegen § 156 StGB nicht. Der Vorwurf der bloßen Verwendung der verba legalia zum Schädigungsvorsatz versagt neuerlich (US 4 iVm US 1 und 2). Die eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen zur weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens verlassen wiewohl sie unter dem Prätext der Geltendmachung eines Feststellungsmangels erfolgen den Anfechtungsrahmen materiellrechtlicher Nichtigkeit (US 4).

Gleiches gilt für die zur Verjährungsfrage ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit b; US 4 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gemäß § 290 Abs 1 letzter Satz StPO als erhoben anzusehende Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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