Testo completo
OGH 12Ns4/13d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.02.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Februar 2013 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Richter des Landesgerichts Innsbruck Dr. Georg P*****, AZ Ds 6/11 des Oberlandesgerichts Linz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Dr. Georg P***** gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Linz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 29. November 2012, GZ Ds 6/1127, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé.
Gründe:
Begründung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ Ds 2/13 über die im Spruch angeführte Berufung des Richters Dr. Georg P***** zu entscheiden. Anzeiger in diesem Disziplinarverfahren ist unter anderem der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Werner Pl*****.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist Mitglied des zuständigen Disziplinarsenats. Er zeigte am 14. Jänner 2013 an, sich als befangen zu erachten, weil er mit dem Anzeiger über den kollegialen Umgang weit hinausgehend sehr gut befreundet sei.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel ziehen.
Aufgrund oben genannter Umstände ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll in der vorliegenden Disziplinarsache ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé (§ 45 Abs 2 StPO).