Testo completo
OGH 14Os8/13b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.01.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache des Sharif I***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 031 Hv 67/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den „Einspruch“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2012, AZ 23 Bs 379/12x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Einspruch“ wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Sharif I***** wurde mit (Abwesenheits-)Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Juli 2012, GZ 031 Hv 67/12s11, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Wien über die dagegen ergriffene Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
Der dagegen vom Verurteilten erhobene „Einspruch“ (ON 22 S 3) ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).