Testo completo
OGH 14Ns3/13x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.01.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Ahmad D***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 501 Hv 152/12m des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.