Testo completo
OGH 9ObA143/12p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Gerald Huber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 40.827,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 2012, GZ 11 Ra 70/12m22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Die Ausführungen der Revision stützen sich zentral darauf, dass die Klägerin massiven Mobbinghandlungen durch einen Arbeitskollegen ausgesetzt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Verhalten der Klägerin als verständlich und weniger gravierend. Damit entfernen sich die Ausführungen der Revision aber vom eindeutig festgestellten Sachverhalt. Danach hat dieser Kollege gegenüber der Klägerin keinerlei Verhalten gesetzt, welches als eine Form von Mobbing gewertet werden könnte, vielmehr war das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Kollegen als solches zu werten.
Insoweit ist die Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt (RISJustiz RS0043312; RS0043603 jeweils mwN).
Zu dem ferner gerügten Mangel, wonach die Klägerin bereits im Berufungsverfahren gerügt habe, dass das Erstgericht bestimmte Zeugen nicht zugelassen habe, ist die Klägerin auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (RISJustiz RS0043111; RS0042963 uva).
Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.