Testo completo
OGH 1Nc55/12x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.12.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 39/12t anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragsteller O***** R***** und andere, *****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
Begründung
Die Antragsteller leiteten die von ihnen behaupteten Amtshaftungsansprüche erkennbar aus ihrer Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ab.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof im Sinne des § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RISJustiz RS0050123 [T1, T2]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.