OGH 13Os103/12i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.10.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann H***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juni 2012, GZ 21 Hv 19/12h58, sowie seine Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann H***** zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (1 und 2).
Danach hat er in Wien mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe folgenden Personen als Gewahrsamsträgern der B***** AG fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Gutscheine, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar
(1) am 9. Februar 2011 Sükrü K***** und Manuela L***** 11.058,54 Euro und Gutscheine im Wert von 90 Euro, indem er sie mit den Worten „Geld her, Geld her“ und „wo ist das Geld, ich will Geld“ unter Vorhalt eines Brecheisens bedrohte und nötigte, einen Tresor zu öffnen, dessen Innenlade mit dem mitgebrachten Brecheisen aufbrach und die genannten Sachen an sich nahm;
(2) am 28. Oktober 2011 Raymond Kh***** und Paulina S***** 1.849,35 Euro, indem er sie mit den Worten „Tresor auf, Geld her“ unter Vorhalt eines Brecheisens bedrohte, in der Folge damit zur Seite stieß und das auf einem Tisch liegende Geld an sich nahm.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Das Erstgericht hat nicht angenommen, dass nur der Beschwerdeführer Tatortkenntnis gehabt habe (vgl US 8), weshalb die insofern fehlende Begründung einwendende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) von einer falschen Prämisse ausgeht. Dass der Beschwerdeführer ortskundig war, wurde mängelfrei auf seine frühere Tätigkeit als Leiter der überfallenen Filiale gestützt.
Die Feststellungen zum Schuldspruch 2 haben die Tatrichter keineswegs ausschließlich auf die Ergebnisse eines den Beschwerdeführer belastenden DNAGutachtens (vgl ON 35) gestützt. Vielmehr haben sie sich wie von der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) gefordert ausführlich mit den für und gegen seine Täterschaft sprechenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt (US 7 ff). Mit Wiederholung von bereits im angefochtenen Urteil als unglaubwürdig verworfenen (US 8 f) spekulativen Überlegungen dazu, wie die DNASpur des Beschwerdeführers (außer durch dessen Anwesenheit zur Tatzeit) auf eine am Tatort sichergestellte Sturmhaube kommen konnte, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt.
Die Annahme, Raymond Kh***** habe den Beschwerdeführer sofort erkannt, nachdem er diesem die Sturmhaube vom Kopf gerissen hatte, stützte das Erstgericht aktenkonform auf die Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (ON 39 S 32 und 37). Dass dieser vor der Polizei diesbezüglich noch etwas Anderes deponiert hatte, wurde im Urteil erörtert (US 9). Mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeuginnen Maria Ki***** und Marianne Sz***** (US 9 iVm ON 43 S 18 und 22) hat der Schöffensenat im Einklang mit Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RISJustiz RS0118317) dargelegt, weshalb er den Angaben des Raymond Kh***** in der Hauptverhandlung gefolgt ist.
Das Ergebnis der Auskunft über die Standortdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers für die zum Schuldspruch 2 relevante Tatzeit haben die Tatrichter zwar erörtert (US 9 f iVm ON 32), ihm jedoch mit Hinweis auf seine Verantwortung, er habe sein Mobiltelefon an jenem Tag gar nicht bei sich gehabt (vgl ON 43 S 13 f), ersichtlich keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Die an dieses Beweisergebnis anknüpfende Forderung der Mängelrüge, es hätte auch „die Routenplanberechnung des ÖAMTC“ in die Erwägungen mit einbezogen werden müssen, kann daher auf sich beruhen.
Der Antwort auf das im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) erstattete Vorbringen ist voranzustellen, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der (fehlenden) Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritischpsychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist (RISJustiz RS0099649, RS0099419). Dies missachtet die Rüge, soweit sie die (ohnehin ausführliche und zu jedem Zeugen einzeln angeführte) Begründung (US 10 ff), weshalb die Tatrichter die den Beschwerdeführer entlastenden Zeugenaussagen zum behaupteten Alibi für unglaubwürdig hielten, als schablonen und floskelhaft, mithin (der Sache nach im Sinn der Z 5 vierter Fall) als offenbar unzureichend, kritisiert. Gegen diese Annahme (der Unglaubwürdigkeit) mit Bezug auf entscheidende Tatsachen sprechende Beweisergebnisse, die das Erstgericht unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hätte erörtern müssen (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 432), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Mit den Aussagen der Zeugen Sükrü K***** und Manuela L***** zum Aussehen des Beschwerdeführers, insbesondere zu dessen Augenfarbe, haben sich die Tatrichter sehr wohl auseinandergesetzt (US 8). Weshalb in den während des Verfahrens mehrfach gegebenen Beschreibungen, der Täter habe „hellblaue“, „auffallend türkisbläulich(e)“, „helle blaue“, aber auch „blutunterlaufene“, „rötliche“, „leicht“ oder „auffallend gerötete“ Augen gehabt (ON 2 in ON 49 S 11 und 15, ON 5 in ON 49 S 5 und 9 sowie ON 57 S 6 und 26), ein erörterungsbedürftiger Widerspruch liegen soll (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) oder sich daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ergeben sollen, vermag die Rüge schließlich nicht darzulegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.