AUSL EGMR Bsw40094/05
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.10.2012
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Virabyan gg. Armenien, Urteil vom 2.10.2012, Bsw. 40094/05.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 14 EMRK - Misshandlung eines Oppositionellen durch Polizisten.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Misshandlung des Bf., der mangelhaften Untersuchung, der Unschuldsvermutung, seiner Misshandlung aus politischen Motiven und der diesbezüglichen mangelhaften Untersuchung (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt, da der Bf. Folter ausgesetzt wurde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt, da die Behörden keine effektive Untersuchung hinsichtlich der behaupteten Misshandlung des Bf. durchführten (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK in materiellrechtlicher Hinsicht (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK in verfahrensrechtlicher Hinsicht indem die Behörden keine effektive Untersuchung hinsichtlich der Behauptung des Bf. durchführten, dass seine Misshandlung politisch motiviert war (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 25.000,- für immateriellen Schaden, € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war zur Zeit der streitgegenständlichen Ereignisse Mitglied der oppositionellen Armenischen Volkspartei. Im März 2004 begann diese Partei, Demonstrationen zu veranstalten, in denen der Rücktritt des Staatspräsidenten gefordert wurde. Der Bf. nahm an zahlreichen Kundgebungen im April und Mai 2004 teil.
Am 23.4.2004 wurde er festgenommen, angeblich nachdem ein anonymer Anrufer der Polizei mitgeteilt hatte, dass er bei den Demonstrationen eine Waffe getragen hätte und diese noch immer bei sich führe. Bei seiner Durchsuchung wurde keine Waffe gefunden. Er wurde jedoch weiter angehalten, weil ihm vorgeworfen wurde, die Polizisten beschimpft und ihre Anordnungen missachtet zu haben. Die weiteren Ereignisse in der Polizeistation sind umstritten. Nach den Angaben des Bf. wurde er von einem Polizisten namens H. M. auf die Brust und ins Gesicht geschlagen. Daraufhin ergriff er ein Telefonladegerät vom Schreibtisch und schlug dieses dem Polizisten an den Kopf. Er sei sodann in einen anderen Raum gebracht worden, wo er wenig später von H. M. und dem Polizisten A. A. brutal geschlagen worden sei. Ein weiterer Beamter namens A. K. habe ihn in die Genitalien geschlagen, woraufhin er das Bewusstsein verloren hätte.
Am folgenden Tag wurde der Bf. um 11:20 Uhr ins Krankenhaus gebracht, wo er operiert wurde. Sein linker Hoden musste entfernt werden. Noch am selben Tag wurde der Bf. aus der Haft entlassen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen den Bf. wegen der Verletzung des Polizisten H. M. Im Zuge dieses Verfahrens wurden die an der Festnahme und Anhaltung des Bf. beteiligten Polizisten befragt, die alle eine Misshandlung bestritten. Der als Beschuldigter befragte Bf. gab am 25.4. zu Protokoll, von den Polizisten H. M., A. A. und A. K. misshandelt worden zu sein.
Am 3.5.2004 wurde gegen den Bf. Anklage wegen Körperverletzung eines Beamten erhoben.
Eine vom Bf. eingebrachte Beschwerde wegen seiner Misshandlung durch die Polizisten wurde am 7.6.2004 vom ermittelnden Staatsanwalt abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde vom Berufungsgericht am 22.7.2004 zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel wurde am 24.9.2004 vom Kassationsgericht mit der Begründung abgewiesen, die vom Bf. erhobenen Vorwürfe wären bereits Gegenstand des gegen ihn geführten Verfahrens gewesen, weshalb die Einleitung eines gesonderten Verfahrens gegen die Beamten nicht möglich gewesen sei.
Das Strafverfahren gegen den Bf. wurde am 30.8.2004 mit der Begründung eingestellt, dieser habe »im Zuge der Begehung der Straftat ebenfalls eine Schädigung seiner Gesundheit erlitten« und dadurch »für seine Schuld gebüßt«. In einem gegen die Einstellung gerichteten Rechtsmittel bestritt der Bf. die Gründe für die Einstellung und brachte vor, die Ermittlungen seien unzureichend gewesen, nicht zuletzt hinsichtlich der von ihm behaupteten Misshandlung. Das zuständige Bezirksgericht verwarf das Rechtsmittel. Die weiteren von ihm angestrengten Berufungsverfahren endeten schlussendlich mit der Abweisung der Berufung durch das Kassationsgericht am 13.5.2005.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der Folter), Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur Zulässigkeit
Die Regierung wendet ein, die Beschwerde sei nach Ablauf der Frist eingebracht worden, die mit der Entscheidung des Kassationsgerichts vom 24.9.2004 zu laufen begonnen habe.
Die vom Bf. erhobenen Rechtsbehelfe erwiesen sich als ineffektiv und das von ihm angestrengte gerichtliche Verfahren gegen die Entscheidung des Staatsanwalts vom 7.6.2004 war nicht geeignet, ihm Abhilfe zu verschaffen. Die in diesem Verfahren getroffene rechtskräftige Entscheidung des Kasssationsgerichts vom 24.9.2004 kann daher nicht für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist herangezogen werden.
Das Begehren des Bf., strafrechtliche Ermittlungen gegen die für die Misshandlung verantwortlichen Polizisten einzuleiten, wurde in der Sache im Strafverfahren gegen ihn geprüft und nicht in einem eigenen Verfahren. Unter diesen Umständen müssen die Rechtsmittel gegen die Einstellung des gegen den Bf. geführten Verfahrens als effektive Rechtsbehelfe angesehen werden, die geeignet waren, hinsichtlich der behaupteten Misshandlung Abhilfe zu schaffen. Die Sechs-Monats-Frist begann daher mit der endgültigen Entscheidung in diesem Verfahren zu laufen. Da der Bf. seine Beschwerde somit innerhalb der Frist eingebracht hat, ist die Einrede zu verwerfen.
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. bringt vor, er sei in der Polizeistation gefoltert worden. Zudem hätten es die Behörden verabsäumt, die von ihm erhobenen Vorwürfe gegen die Beamten effektiv zu untersuchen.
Zur behaupteten Misshandlung
Es ist unbestritten, dass der Bf. Verletzungen erlitten hat, während er in Polizeigewahrsam war. Die Regierung verwies lediglich auf die Feststellungen der innerstaatlichen Untersuchung, die jedoch ineffektiv, mangelhaft und ungeeignet war, glaubhafte Ergebnisse zu liefern. Die von der Regierung und den Behörden gelieferte Erklärung für die Verletzungen des Bf. sind höchst zweifelhaft und unglaubwürdig. Der Bf. hingegen vertrat stets eine schlüssige und detaillierte Beschreibung seiner Misshandlung, die mit der Beschreibung seiner Verletzung in den verschiedenen medizinischen Berichten übereinstimmt. Angesichts der unbefriedigenden Erklärung der Regierung muss der GH davon ausgehen, dass die Verletzungen des Bf. auf eine Misshandlung zurückzuführen sind, die den Behörden zurechenbar ist.
Der Bf. wurde einer besonders grausamen Form der Misshandlung unterworfen, die schwere körperliche und seelische Schmerzen und Leiden verursachen musste. Insbesondere wurde er wiederholt in die Genitalien geschlagen und getreten. Die dadurch verursachten Verletzungen hatten bleibende Gesundheitsschäden zur Folge. Er wurde dieser Misshandlung absichtlich unterzogen, um ihn zu bestrafen oder einzuschüchtern. Angesichts der Natur, der Schwere und des Zwecks der Misshandlung kann sie als Folter qualifiziert werden. Es hat daher eine Verletzung des substantiellen Aspekts von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zu den behaupteten Mängeln der Untersuchung
Wenn eine Person in vertretbarer Weise behauptet, von der Polizei oder anderen staatlichen Organen misshandelt worden zu sein, verlangt Art. 3 EMRK die Durchführung einer effektiven amtlichen Untersuchung.
Noch am Tag der behaupteten Misshandlung des Bf. wurde ein Strafverfahren eingeleitet und es wurden Ermittlungen aufgenommen. Das Verfahren stützte sich jedoch ausschließlich auf die von den Polizeibeamten vorgebrachte Version der Ereignisse, ohne dass der Bf. oder andere Zeugen angehört worden wären. Diese Version wurde von Anfang an als erwiesen angesehen und die gesamte Ermittlung beruhte auf dieser Annahme. Daraus resultierte, dass der Bf. der einzige Angeklagte war, während die Polizisten nie auch nur als mögliche Verdächtige angesehen wurden und zudem entweder als Zeugen oder als Opfer am Verfahren teilnahmen. Es scheint der einzige Zweck des Verfahrens gewesen zu sein, den Bf. zu verfolgen. Indem die Ermittlungsbehörden ohne jede Rechtfertigung den Aussagen der Beamten Glauben schenkten, ließen sie die gebotene Objektivität und Unparteilichkeit vermissen.
Was die spezifischen Maßnahmen betrifft, die im Zuge der Ermittlungen getroffen wurden, kann der GH eine Reihe wesentlicher Unterlassungen und Diskrepanzen nicht übersehen, die ihre Verlässlichkeit und Effektivität weiter untergraben konnten. So wurde insbesondere die gerichtsmedizinische Untersuchung des Bf. verspätet vorgenommen und es wurden seine Verletzungen nur unvollständig protokolliert. Die Vorgehensweise des Gutachters wirft Zweifel auf an seiner Unabhängigkeit und Gründlichkeit. Auch unterließen es die Behörden, weitere medizinische Beweise, nämlich die Aufzeichnungen aus dem Krankenhaus, heranzuziehen. Die Behörden verabsäumten es somit, eine zügige, angemessene und objektive Sicherung und Einschätzung der medizinischen Beweise zu gewährleisten, die für den effektiven Ausgang des Verfahrens unerlässlich waren.
Die Ermittlungsbehörde hat es auch verabsäumt, die Polizisten sofort zu isolieren und zu befragen und so eine mögliche Verabredung zu verhindern. Ihre Befragung scheint trotz der beunruhigenden Diskrepanzen und Ungereimtheiten des Falles als reine Formalität betrachtet worden zu sein.
Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass die Untersuchung der vom Bf. erhobenen Misshandlungsvorwürfe ineffektiv, unangemessen und mit grundlegenden Fehlern behaftet war. Die Behörden haben es verabsäumt, mit der gebotenen Sorgfalt zu handeln, und sie waren nicht entschlossen, die Verantwortlichen zu finden und zu bestrafen. Daher liegt eine Verletzung des prozessualen Aspekts von Art. 3 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK
Der Bf. bringt vor, die Begründung für die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn habe die Unschuldsvermutung verletzt.
Die Formulierung der Entscheidung des Staatsanwalts, mit der das Verfahren gegen den Bf. eingestellt wurde, ließ keinen Zweifel offen über seine Ansicht, wonach der Bf. die Straftat begangen hatte. Zunächst fasste er den Sachverhalt in einer Weise zusammen, die andeutete, es sei erwiesen, dass der Bf. den Polizisten H. M. absichtlich verletzt hatte, während dieser in Notwehr gehandelt hätte. Der Staatsanwalt stellte sodann fest, es sei unzweckmäßig, den Bf. zu verfolgen, weil auch er als Resultat der begangenen Tat gelitten hätte. Die Rechtsmittelgerichte bestätigten diese Entscheidung und stimmten ihr in der Sache zu. Wie der GH zudem feststellt, sah das Gesetz als Voraussetzung für diese Art der Einstellung vor, dass die Begehung der Tat unbestrittene Tatsache war.
Da die Begründung für die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Bf. somit gegen die Unschuldsvermutung verstieß, liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK
Der Bf. beschwert sich darüber, wegen seiner politischen Meinung misshandelt worden zu sein.
Zur politischen Motivation der Misshandlung
Der GH hat bereits eine Reihe von Fällen entschieden, in denen die Bf. behaupteten, die Misshandlung sei rassistisch motiviert gewesen. Er hielt fest, dass rassistische Gewalt ein besonderer Affront gegen die Menschenwürde ist und von den Behörden spezielle Wachsamkeit und energische Reaktionen erfordert.
Dies gilt auch in Fällen, in denen behauptet wird, die gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung habe auf politischen Motiven beruht. Politischer Pluralismus, der ein friedliches Nebeneinander verschiedener politischer Meinungen und Bewegungen impliziert, ist von besonderer Bedeutung für das Fortbestehen einer demokratischen, rechtsstaatlichen Gesellschaft. Von staatlichen Organen begangene Gewaltakte, die darauf abzielen, politische Abweichung zu unterdrücken, auszulöschen oder zu entmutigen oder jene zu bestrafen, die abweichende politische Ansichten haben oder äußern, stellen eine besondere Gefährdung der Ideale und Werte einer solchen Gesellschaft dar.
Angesichts des Vorbringens des Bf. muss der GH prüfen, ob politische Motive ein kausaler Faktor für seine Misshandlung waren und damit eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK vorliegt.
Zum allgemeinen Kontext, in dem die Verhaftung des Bf. stattfand, weist der GH darauf hin, dass in der politisch sensiblen Phase in Armenien im März und April 2004 eine administrative Praxis bestand, oppositionelle Aktivisten davon abzuhalten oder abzuschrecken, an Demonstrationen teilzunehmen, oder sie für die Teilnahme zu bestrafen. Im vorliegenden Fall gibt es einige Elemente, die den Schluss erlauben, dass der Bf. Opfer einer solchen administrativen Praxis wurde.
Der Bf. war aktives Mitglied der Opposition. Er nahm an den Kundgebungen teil, die in dieser Zeitspanne von den Oppositionsparteien veranstaltet wurden und wurde kurz darauf verhaftet. Zu den besonderen Umständen seiner Verhaftung sind einige weitere Faktoren festzuhalten. Erstens stand der ursprüngliche Grund für die Festnahme in einem indirekten Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Kundgebung vom 12.4.2004. Als Grund für die Festnahme diente die Anschuldigung, er habe bei dieser Demonstration eine Waffe getragen. Der ursprüngliche Verdacht gegen den Bf. wurde allerdings fast sofort vergessen, nachdem er auf die Polizeistation gebracht worden war. Er wurde dazu nicht einmal befragt, sondern es wurde wegen seines angeblichen Verhaltens während seiner Festnahme ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet wegen Beschimpfung und Missachtung der Anordnungen der Polizisten. Auch dieses Verfahren wurde sofort fallengelassen, als sich der Vorfall auf der Polizeistation ereignet hatte und dem Bf. die Verletzung eines Polizisten vorgeworfen wurde. Die Gesamtheit des dem GH vorliegenden Materials erlaubt somit den Schluss, dass der Bf. Opfer der oben genannten administrativen Praxis wurde und der wahre Grund für seine Festnahme in der Absicht bestand, ihn von der Teilnahme an Demonstrationen der Opposition abzuhalten oder dafür zu bestrafen.
Der GH ist gefordert zu entscheiden, ob die Misshandlung des Bf. in einem Zusammenhang mit seiner politischen Meinung stand. Er hat in der Vergangenheit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass er in bestimmten Fällen einer behaupteten Diskriminierung von der belangten Regierung verlangen kann, die vertretbare Behauptung einer Diskriminierung zu widerlegen. Wenn jedoch – wie hier – behauptet wird, dass eine gewaltsame Handlung durch politische Intoleranz motiviert war, würde ein solcher Ansatz darauf hinauslaufen von der Regierung zu verlangen, das Fehlen einer bestimmten subjektiven Haltung seitens der betroffenen Person zu beweisen. Während in den Rechtssystemen vieler Staaten der Beweis der diskriminierenden Wirkung einer Entscheidung oder Praxis davon befreit, die Absicht in Hinsicht auf die behauptete Diskriminierung in der Arbeitswelt oder beim Zugang zu Dienstleistungen zu beweisen, lässt sich dieser Ansatz nur schwer auf einen Fall übertragen, wo behauptet wird, eine gewaltsame Handlung sei politisch motiviert gewesen.
Es gibt keine objektive Möglichkeit, die Behauptungen des Bf. zu überprüfen. Zwar geben die Umstände seiner politisch motivierten Festnahme Grund für harsche Kritik, sie lassen für sich alleine aber nicht den Schluss zu, dass die Misshandlung als solche ebenfalls aus politischen Motiven erfolgte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bf. aus Rache für die Verletzung eines Polizisten misshandelt wurde oder aus Polizeibrutalität, die sich jeder Erklärung entzieht. Während solche Handlungen auf das schärfste zu verurteilen sind und unter keinen Umständen gerechtfertigt oder geduldet werden können, kann der GH nicht darauf schließen, dass die Misshandlung des Bf. durch seine politische Meinung motiviert war.
Schließlich ist der GH nicht der Ansicht, dass das behauptete Versäumnis der Behörden, eine effektive Untersuchung hinsichtlich der behaupteten politischen Motive für die Misshandlung durchzuführen, die Beweislast hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK in Verbindung mit dem substantiellen Aspekt von Art. 3 EMRK zur belangten Regierung verschieben soll. Die Befolgung der prozessualen Verpflichtungen durch die Behörden ist eine gesonderte Frage, der sich der GH im Anschluss zuwenden wird.
Da nicht in einem über vernünftige Zweifel erhabenen Maße festgestellt wurde, dass politische Motive eine Rolle bei der Misshandlung des Bf. spielten, stellt der GH keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK in seinem substantiellen Aspekt fest (einstimmig).
Zur Ermittlungspflicht hinsichtlich der politischen Motivation der Misshandlung
Wenn staatliche Behörden gewaltsame Vorfälle untersuchen, unterliegen sie der zusätzlichen Verpflichtung, alle vernünftigerweise zu erwartenden Schritte zu unternehmen, um jedes politische Motiv aufzudecken und festzustellen, ob Intoleranz gegenüber einer abweichenden politischen Meinung eine Rolle gespielt haben könnte. Dies zu verabsäumen und politisch motivierte Gewalt und Brutalität gleich zu behandeln wie Fälle ohne politischen Unterton würde bedeuten, die Augen vor der speziellen Natur von Handlungen zu verschließen, die besonders destruktiv gegenüber den Grundrechten sind.
Ein politisches Motiv zu beweisen, kann zugegebenermaßen in der Praxis extrem schwierig sein. Die Verpflichtung des belangten Staates, mögliche politische Untertöne einer Gewalttat zu untersuchen, gilt nicht absolut, sondern ist eine Verpflichtung, sich bestmöglich zu bemühen. Die Behörden müssen das tun, was unter den Umständen vernünftig ist, um die Beweise aufzunehmen, alle praktisch verfügbaren Mittel zur Wahrheitsermittlung einzusetzen und vollständig begründete, unparteiliche und objektive Entscheidungen zu treffen, ohne verdächtige Tatsachen zu übersehen, die auf eine politisch motivierte Gewalttat hindeuten.
Die Pflicht der Behörden, das Bestehen einer möglichen Verbindung zwischen politischen Ansichten und einer Gewalttat zu untersuchen, ist ein Aspekt ihrer prozessualen Verpflichtung nach Art. 3 EMRK, kann aber auch als Bestandteil ihrer Verantwortlichkeit nach Art. 14 EMRK angesehen werden, den in Art. 3 EMRK enthaltenen fundamentalen Wert ohne Diskriminierung zu schützen.
Im vorliegenden Fall muss der GH gesondert prüfen, ob auch ein solches Versäumnis besteht, die politischen Motive hinter der Gewalttat zu untersuchen.
Der Bf. hat bei zahlreichen Gelegenheiten vorgebracht, seine Misshandlung sei in Zusammenhang mit der Teilnahme an Kundgebungen der Opposition gestanden und politisch motiviert gewesen, und eine Untersuchung sowie die Bestrafung der Verantwortlichen verlangt. Den Ermittlungsbehörden lagen damit plausible Informationen vor, die ausreichend waren, um sie auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, mögliche politische Motive für die Misshandlung des Bf. zu untersuchen. Die Behörden unternahmen allerdings so gut wie nichts, um diese Informationen zu überprüfen.
Die Behörden haben damit ihrer Pflicht nicht entsprochen, alle möglichen Schritte zu setzen um zu untersuchen, ob eine Diskriminierung eine Rolle bei der Misshandlung des Bf. gespielt haben könnte. Es hat daher eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK in seinem prozessualen Aspekt stattgefunden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 25.000,– für immateriellen Schaden, € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Salabiaku/F v. 7.10.1988 = ÖJZ 1989, 347
Nachova u.a./BG v. 6.7.2005 (GK) = NL 2005, 187
Bekos und Koutropoulos/GR v. 13.12.2005
Varnava u.a./TR v. 18.9.2009 (GK) = NL 2009, 271
Hakobyan u.a./AR v. 10.4.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.10.2012, Bsw. 40094/05 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 318) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/Virabyan.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.