OGH 6Nc14/12d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.10.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH, , vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C F*****, vertreten durch Dr. Walter Kerle und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 32.676,76 EUR sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache AZ 51 Cg 59/12a des Handelsgerichts Wien gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 617,76 EUR (darin 102,96 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Stellungnahme zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin begehrt im Regressweg vom Beklagten den Klagsbetrag und gründete die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts Wien auf eine in einem zwischen den Parteien abgeschlossenen „Poolpartnervertrag“ getroffene Gerichtsstandsvereinbarung.
Der Beklagte beantragte unter Hinweis auf seinen eigenen Wohnsitz in Tirol und jenen von vier namhaft gemachten Zeugen ebenfalls in Tirol die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Innsbruck; lediglich der Geschäftsführer der Klägerin wohne in Wien. Damit bestehe ein „klares und überwiegendes Interesse an der Übertragung der Zuständigkeit“.
Die Klägerin sprach sich unter Berufung auf die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegen die Delegierung aus.
Das Handelsgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 31 JN vor und befürwortete eine Delegierung zwar als „sinnvoll und zweckmäßig“; auch das Vorverfahren (auf dessen Ergebnis die Klägerin ihre Regressansprüche stützt) sei vom Landesgericht Innsbruck geführt worden. Allerdings liege eine Gerichtsstandsvereinbarung vor.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 1 Nc 1/06x mit weiteren Nachweisen), dass eine Delegierung nach § 31 JN grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde; sie würde nämlich dem Vereinbarungszweck widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien „ganz allgemein [eine Gerichtsstandsvereinbarung] als eine von vielen Vertragsklauseln“ getroffen haben, die Vereinbarung also durch Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln zustande kam. Eine Delegierung kann zwar (auch) in derartigen Fällen dann zulässig sein, wenn nachträglich wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe eingetreten sind, auf die die Parteien anlässlich der Vereinbarung noch nicht hatten Bedacht nehmen können; derartige Gründe hat aber der Delegierungswerber zu behaupten.
Da sich der Beklagte in seinem Delegierungsantrag nur auf die Zweckmäßigkeit einer Delegierung beruft, sich zur Problematik der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn der dargestellten Rechtsprechung jedoch nicht äußert, war sein Antrag nach § 31 JN abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO (vgl Obermaier, Kostenhandbuch2 [2010] Rz 296, 685 je mwN).