Testo completo
OGH 14Ns55/12t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.09.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Naseem G***** wegen des Vergehens der Fälschung besonderer geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 504 Hv 9/12d des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.