OGH 14Ns52/12a

14Ns52/12aTribunale superiore3 set 2012

Testo completo

OGH 14Ns52/12a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 021 Hv 138/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl zuletzt 13 Ns 13/12h). Im Übrigen nennt der Antrag keinen Delegierungsgrund (RISJustiz RS0059503).

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