AUSL EGMR Bsw54270/10

Bsw54270/10Altro tribunale28 ago 2012

Testo completo

AUSL EGMR Bsw54270/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2012

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Costa und Pavan gg. Italien, Urteil vom 28.8.2012, Bsw. 54270/10.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Verbot der Präimplantationsdiagnostik zur Feststellung einer Erbkrankheit ist konventionswidrig.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,- für immateriellen Schaden, € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden Bf. – Rosetta Costa und Walter Pavan – sind italienische Staatsangehörige. Nach der Geburt ihrer 2006 geborenen, an Mukoviszidose (Anm: Auch zystische Fibrose genannt. Es handelt sich hierbei um eine genetisch bedingte Stoffwechselerkrankung.) leidenden Tochter erfuhren sie, dass sie (gesunde) Träger dieser Krankheit seien. Im Februar 2010 wurde die ErstBf. erneut schwanger. Es stellte sich heraus, dass der Fötus ebenfalls an Mukoviszidose erkrankt war. Die ErstBf. ließ daraufhin einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen.

Die Bf. wollten in der Folge eine In-vitro-Fertilisation (IVF) in Anspruch nehmen und dann vor der Einsetzung des Embryos in die Gebärmutter eine Präimplantationsdiagnostik (PID) (Anm: Darunter werden zellbiologische und molekulargenetische Untersuchungen verstanden, die der Entscheidung darüber dienen sollen, ob ein durch IVF erzeugter Embryo in die Gebärmutter eingepflanzt werden soll oder nicht. Die PID wird überwiegend zur Erkennung von Erbkrankheiten angewendet.) durchführen lassen. § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 40 vom 19.2.2004 über die medizinisch unterstützte Befruchtung zufolge ist die IVF jedoch nur sterilen oder unfruchtbaren Paaren vorbehalten, während die PID generell untersagt ist.

Mit Erlass vom 11.4.2008 gewährte der italienische Gesundheitsminister Paaren den Zugang zur IVF für den Fall, dass der Mann mit einer sexuell übertragbaren Krankheit – wie beispielsweise dem HI-Virus oder Hepatitis B oder C – angesteckt ist.

Am 13.1.2010 gewährte das Zivilgericht Salerno einem nicht-sterilem Paar, das gesunder Träger von Muskelatrophie ist, im Wege einer einstweiligen Verfügung den Zugang zur PID. Es ist bis dato die einzige Entscheidung auf diesem Gebiet.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zum Einwand der Regierung

Die Regierung zweifelt die Opfereigenschaft der Bf. an. Im Gegensatz zu den Antragstellern in der Rechtssache vor dem Zivilgericht Salerno hätten sich diese nämlich nicht an die nationalen Gerichte gewandt, um in den Genuss einer PID zu gelangen.

Der gegenständliche Beschluss des Zivilgerichts Salerno wurde in erster Instanz gefällt und von keinem übergeordneten Gericht bestätigt. Es handelt sich also um einen Einzelfall. Abgesehen davon kann den Bf. nicht vorgeworfen werden, von einem Begehren Abstand genommen zu haben, das – wie auch die Regierung einräumt – vom Gesetz ausnahmslos verboten wird.

Da die Bf. letztlich von dem Verbot, eine PID in Anspruch zu nehmen, direkt betroffen sind, ist der Einwand der Regierung zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Die Bf. beanstanden, dass der einzige Weg, wie sie zu einem Kind ohne Erkrankung an zystischer Fibrose kommen könnten, darin bestehen würde, auf natürlichem Wege schwanger zu werden und jedes Mal einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, sollte sich im Wege einer pränatalen Diagnose zeigen, dass der Fötus von dieser Krankheit befallen ist.

Zur Zulässigkeit

Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Der Wunsch der Bf., ein Kind zu empfangen, das nicht an Mukoviszidose leidet, ist eine Äußerung des Privat- und Familienlebens, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Diese Bestimmung ist somit anwendbar.

Die fehlende Möglichkeit, sich der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu bedienen bzw. das Verbot der Inanspruchnahme von PID stellt zweifellos einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar. Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte die legitimen Ziele des Schutzes der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer.

Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Die Bf. zweifeln die Verhältnismäßigkeit des genannten Verbots an, weil das italienische Recht die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs für den Fall gestatte, dass der Fötus von der Erkrankung, deren Träger sie seien, betroffen ist.

Die Regierung bringt zur Rechtfertigung des Eingriffs unter anderem die Notwendigkeit des Schutzes der Gesundheit des »Kindes« und der Frau und das Interesse an der Vermeidung »eugenischer Auswüchse« vor.

Der GH ist von dieser Argumentation nicht überzeugt. Abgesehen davon, dass die Begriffe »Embryo« und »Kind« nicht gleichzusetzen sind, vermag er nicht zu sehen, wie sich der von der Regierung herangezogene Interessensschutz mit der den Bf. verbleibenden Möglichkeit vereinen läßt, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, sollte sich herausstellen, dass der Fötus erkrankt ist. Die Konsequenzen einer derartigen Vorgangsweise können nicht übersehen werden, ist doch der Fötus im Vergleich zum Embryo viel weiter entwickelt und muss auch auf die Situation des Paares, insbesondere jene der Mutter, Bedacht genommen werden.

Der GH weist mit Nachdruck darauf hin, dass es dem italienischen Rechtssystem in diesem Bereich an Kohärenz fehlt: Einerseits verbietet es die Einpflanzung von gesunden Embryonen und andererseits gestattet es die Abtreibung eines von der Krankheit der Eltern betroffenen Fötus. Die Auswirkungen einer derartigen Regelung auf das Privat- und Familienleben der Bf. sind evident. Um ihrem Recht Geltung zu verschaffen, ein gesundes Kind auf die Welt zu bringen, verbleibt ihnen als einzige Möglichkeit, auf natürlichem Wege schwanger zu werden und einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, sollte sich ergeben, dass der Fötus an Mukoviszidose leidet.

Der GH will in diesem Zusammenhang nicht die Seelenqual der ErstBf. übersehen, die aufgrund der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme einer PID während der Schwangerschaft damit rechnen muss, dass ihr werdendes Kind an Mukoviszidose erkrankt und dann vor der schmerzvollen Wahl steht, gegebenenfalls auf eine Abtreibung Rückgriff zu nehmen.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch von der Situation im Fall S. H. u.a./A, bei dem der GH die Vereinbarkeit der vom österreichischen Gesetzgeber untersagten Vornahme eines heterologen Embryotransfers mit Art. 8 EMRK geprüft hat, geht es doch hier um einen solchen homologer Natur. Ungeachtet der Tatsache, dass die Inanspruchnahme von PID delikate ethische und moralische Fragen aufwirft, ist der GH der Ansicht, dass er – anders als in S. H. u.a./A – die Ermessensentscheidung des italienischen Gesetzgebers überprüfen darf. Die Situation ist hier eine andere: Von 32 untersuchten Staaten des Europarats wird die PID – abgesehen von Italien – nämlich nur von Österreich und der Schweiz untersagt, wobei Letztere eine Gesetzesänderung plant, welche die PID gestatten soll.

Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Bf. war daher unverhältnismäßig. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK

Die Bf. erachten sich im Verhältnis zu sterilen bzw. unfruchtbaren Paaren benachteiligt, bei denen der Mann an einer sexuell übertragbaren Krankheit leidet und eine PID in Anspruch nehmen darf.

Der GH weist darauf hin, dass das Verbot der Inanspruchnahme von PID sich auf alle Personenkategorien erstreckt. Dieser Beschwerdepunkt ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 15.000,– für immateriellen Schaden, € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Evans/GB v. 10.4.2007 (GK) = NL 2007, 90

S. H. u.a./A v. 3.11.2011 (GK) = NL 2011, 339

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.8.2012, Bsw. 54270/10 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 265) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_4/Costa und Pavan.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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