OGH 12Os120/10d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.01.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.T.Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Mag.Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 zweiter Fall, 15 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 30.November2009, GZ10Hv29/09z49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 zweiter Fall, 15 Abs1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er andere mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese in einem 50.000Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar:
1. am 4.August2008 in L***** Mario B***** durch die Vorgabe, ein vermögender Geschäftsmann zu sein und seinen eigenen Geschäftsanteil selbst aufbringen zu können und Mario B***** für den Fall seiner Beteiligung an einem Solarium monatlich zumindest 3.500Euro auszubezahlen, zur Übergabe eines Gesamtbetrags von 11.500Euro, wodurch dieser im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer2008 in L***** Rene U***** durch die Vorgabe, ein vermögender Geschäftsmann zu sein sowie den Solariumankauf alleine finanzieren zu können, seine Beteiligung lediglich für Sanierungsarbeiten zu benötigen und Rene U***** zu 50% an den Einnahmen des Solariums zu beteiligten, zur Übergabe von 36.000Euro, wobei es beim Versuch blieb;
3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August2008 in E***** Silvia K***** durch die Vorgabe, ein vermögender Geschäftsmann zu sein sowie den Solarienankauf alleine finanzieren zu können und ihre Beteiligung diene lediglich zum Erwerb von Geschäftsanteilen der zu gründenden Gesellschaft und sie werde im Falle ihrer Beteiligung einen monatlichen Betrag von rund 4.000Euro erhalten, zur Übergabe von 35.000Euro, wobei es beim Versuch blieb;
4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni2008 Sieglinde A***** durch Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit zur Übergabe eines Darlehensbetrags in Höhe von 3.000Euro, wodurch diese im genannten Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
5. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni2008 in L***** Dr.Iris I***** durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und willigkeit zur Durchführung von fünf Behandlungen der Anita P*****, wodurch Erstgenannte im Betrag von 220Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde.
Dagegen richtet sich die vom Angeklagten vorerst selbst verfasste, in der Folge innerhalb der Frist des §285a Z3 zweiter Satz StPO von seinem Verteidiger unterfertigt vorgelegte, auf §281 Abs1 Z4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Eingangs der vertagten, am 27.Oktober2009 durchgeführten Hauptverhandlung wurde festgehalten, dass die Zweimonatsfrist des §276a StPO bereits abgelaufen ist. Laut ungerügt gebliebenem Protokoll erklärte die Staatsanwältin ausdrücklich, auf eine Neudurchführung der Verhandlung zu verzichten, nicht jedoch der Angeklagte (ON41 S3).
Dieses Vorbringen begründet keine aus Z4 beachtliche Antragstellung oder einen dort genannten Widerspruch (vgl Ratz, WK-StPO §281 Rz313f), sodass der Beschwerdeführer zu der von ihm geltend gemachten Verfahrensrüge nicht legitimiert ist.
Überdies wurde die Hauptverhandlung am 27.Oktober2009 (ON41) ungeachtet nicht getroffener, jedoch in keinem Fall erforderlicher formeller Beschlussfassung, zumal einer solchen Verfügung (§35 Abs2 zweiter Fall StPO) nur deklarative Bedeutung zukommt (Danek, WKStPO §276a Rz3), tatsächlich neu durchgeführt und nach weiterer Vertagung innerhalb der Frist des §276a StPO am 30.November2009 fortgesetzt (ON48), weilnach Anklagevortrag und entsprechender Replik der Verteidigerin nicht nur der Angeklagte, sondern neben den Zeuginnen Sieglinde A***** (ON41 S11ff) und Silvia K***** (ON41 S19ff), auch die bereits am 9.Juli2009 vernommenen Zeugen Georg Pa***** (ON48 S11ff), Mario B***** (ON48 S15ff) und Rene U***** (ON48 S21ff) neuerlich eingehend befragt wurden. Mit der Verlesung der Angaben der Zeugin Dr. I***** anlässlich der Hauptverhandlung am 9.Juli2009 war der Angeklagte ausdrücklich einverstanden (ON41 S31f).
Mit der Behauptung, in der Hauptverhandlung sei am 30.November2009 „im Rahmen des Beweisverfahrens den Zeugen dezidiert deren Aussage aus der Hauptverhandlung vom 9.Juli2009 in den Mund gelegt“ worden, sodass es dem Gericht unmöglich gewesen sei, sich einen zusammenhängenden Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen, wird weder der relevierte noch ein sonstiger Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht.
Dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Z5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten eingehend gewürdigt (inbesondere US11f, 16).
Die unsubstanziierte Behauptung, dass allen Zeugen ungeachtet der in den Protokollen zu findenden Widersprüchen trotz alldem Glauben geschenkt wurde, zeigt schließlich keinen deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Begründungsmangel auf und entzieht sich solcherart inhaltlicher Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.