OGH 11Os167/10h

11Os167/10hTribunale superiore20 gen 2011

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os167/10h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Mag.Michel und Dr.Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3.August2010, GZ28Hv154/09d40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther S***** unter Bezugnahme auf den durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 8.September2009, AZ11Os100/09d, rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des Landesgerichts Innsbruck vom 9.Februar2009, GZ24Hv110/08b15, des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „zwischen 25.Juni2007 und Dezember2007 in Uderns im Zillertal und Ried im Zillertal mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Dr.Armin Z***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und fähigkeit, zur Übergabe der Liegenschaft in ***** (EZ440 GB*****), samt Einfamilienhaus mit Wirtschaftsteil und Doppelgarage zu verleiten, wodurch dieser mit einem 50.000Euro übersteigenden Betrag, nämlich mit einem Betrag von 640.000Euro, am Vermögen geschädigt worden wäre.“

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf §281 Abs1 Z4, 5 und 9 lita StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Z4) zuwider wurden Verteidigungsrechte durch die Abweisung des nach Nichterscheinen des geladenen Zeugen Helfried S***** (ON39 S33) in der Hauptverhandlung vom 3.August2010 neuerlich gestellten Antrags auf Ladung und Vernehmung dieses Zeugen (ON39 S35) nicht geschmälert, nahmen die Tatrichter das Beweisthema finanzieller Zusagen durch diesen ohnehin als erwiesen an (vgl US8, 14; §55 Abs2 Z3 StPO; Ratz, WKStPO §281 Rz342).

In der Beschwerde nachgetragene Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).

Weshalb es bei überdies mehrfach überschrittener Qualifikationsgrenze des §147 Abs3 StGBFeststellungen zum konkreten Zeitpunkt einer mündlichen Absprache über die Modalitäten der Kaufpreiszahlung (US7: 540.000Euro als „offizielle“ Kaufsumme, weitere 100.000Euro in bar) bedurft hätte (Z5, der Sache nach Z9 lita), bleibt unerfindlich. Dass die Leistung der Barzahlung für den Verkäufer Dr.Armin Z***** Bedingung für die Unterfertigung des Kaufvertrags war, wurde vom Erstgericht der Beschwerde zuwiderfestgestellt (US9f).

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten leiteten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei aus seinem Wissen um die seinerzeitige Verurteilung des Helfried S***** in Deutschland wegen Betrugs, dessen Schuldenstand in Höhe von 5,3MioEuro und der Behauptung, der Beschwerdeführer hätte, ohne selbst Kapital einsetzen zu müssen, risikolos Gewinne in enormer Höhe lukrieren können (US11f), sowie rechtsstaatlich ohne weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht ersetzbar (Ratz, WKStPO §281 Rz452) aus der festgestellten objektiven Vorgangsweise ab (US13). Mit der Verantwortung des Angeklagten, die von den Tatrichtern als Schutzbehauptung gewertet wurde (US11), und den Depositionen des Zeugen Walter K***** (US13f) hat sich das Erstgericht gar wohl auseinandergesetzt (Z5 zweiter Fall).

Schließlich betrifft die thematisierte Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens (US10) nicht den Schuldspruch des versuchten Delikts, sodass die Mängelrüge erneut ins Leere geht.

Die nur auf den Intabulationsgrundsatz gestützte Behauptung absoluter Versuchsuntauglichkeit (Z9 lita) wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, nicht aber methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (vgl im Übrigen Kirchbacher in WK² §146 Rz129; 11Os106/07h). Soweit die Rechtsrüge letztlich die Frage des entscheidenden Täuschungsaktes (Kirchbacher aaO Rz124f) aufwirft und von „bloß vorbereitenden Täuschungshandlungen“ ausgeht, orientiert sie sich nicht an den Feststellungen (US6 f) und verfehlt erneut eine prozessordnungsgemäße Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs1 StPO.

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