OGH 15Os163/10z

15Os163/10zTribunale superiore19 gen 2011

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os163/10z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1, Abs2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zoltan P***** sowie über die Berufung des Angeklagten Laszlo B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29.Juli2010, GZ61Hv43/10t47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Eisenmenger, der Angeklagten Laszlo B***** und Zoltan P***** sowie ihrer Verteidigerinnen Mag.Scheed und Dr.Scheimpflug zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil im den Angeklagten Zoran P***** betreffenden Schuldspruch zu I./3./ und demgemäß auch im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Zoltan P***** wird vom Vorwurf, er habe am 19.Juni2006 in St.Gilgen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Andrija Be***** oder einer anderen Person Peter V***** fremde bewegliche Sachen und zwar zwei Nachttischlampen aus Messing, eine Jalousie, eine Brausegarnitur und einen Zimmerschlüssel in unbekanntem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch diese Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß §259 Z3 StPO freigesprochen.

Für den verbleibenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs2, 148 zweiterFall StGB wird über ihn nach dem zweiten Strafsatz des §148 StGB eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt.

Mit seiner Berufung wird er auf diese Entscheidung verwiesen.

In Stattgebung der Berufung des Angeklagten Laszlo B***** wird die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalbJahre herabgesetzt.

Beiden Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Angeklagten Zoltan P***** enthaltenden Urteil wurden der Erstangeklagte Laszlo B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs als Beteiligter nach §§12 dritte Alternative, 146, 147 Abs1 Z1, Abs2 und 148 zweiter Fall StGB (I./2./) und der Zweitangeklagte Zoltan P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1, Abs2 und 148 zweiter Fall StGB (I./1./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach §127 StGB (I./3./) schuldig erkannt.

Danach haben sie

I./1./Zoltan P***** am 19.April2010 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte nachgenannter Unternehmen durch die Vorspiegelung, ein redlicher sowie zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kreditkartenbenützer zu sein, unter Verwendung einer falschen Mastercard lautend auf den Namen „Bruno L*****“, wobei er den Transaktionsbeleg auch mit diesem Namen unterfertigte, sohin unter Verwendung einer falschen Urkunde, zur Ausfolgung der angeführten Waren verleitet, wodurch die angeführten Unternehmen in einem insgesamt 3.000Euro übersteigenden Betrag geschädigt wurden, und zwar:

a./Angestellte des „D*****“ zur Ausfolgung einer Armbanduhr aus 18karätigem Gold, Certina Certronic, im Wert von 1.518Euro, einer Armkette aus Gold „Fasson“ im Wert von 655Euro und eines Goldrings „Onyx“ im Wert von 69Euro, wodurch ein Verfügungsberechtigter des genannten Unternehmens einen Schaden in Höhe von 2.242Euro erlitt;

b./Angestellte des „D*****“ zur Ausfolgung einer 18karätigen Armbanduhr im Wert von 1.242Euro und einer Armbanduhr aus Gelbgold „Ebel“ im Wert von 1.170Euro, wodurch ein Verfügungsberechtigter des genannten Unternehmens einen Schaden in Höhe von 2.412Euro erlitt;

c./Angestellte der M***** GmbH zur Ausfolgung von sechsParfums und drei Deodorants sowie zwei Regenschirmen im Gesamtwert von 586Euro, wodurch eine Verfügungsberechtigte des genannten Unternehmens den Schaden in der genannten Höhe erlitt;

d./Angestellte der Firma „Z***** GmbH“ zur Ausfolgung von Bekleidungsgegenständen (Blazer, Hose, Hemd und Krawatte) im Gesamtwert von 260,85Euro, wodurch ein Verfügungsberechtigter des genannten Unternehmens den Schaden in genannter Höhe erlitt;

2. /Laszlo B***** zu den unter 1./ geschilderten Tathandlungen dadurch beigetragen, dass er gemeinsam mit Zoltan P***** vereinbarte, diese Betrügereien unter Verwendung der gefälschten Kreditkarte durchzuführen, Aufpasserdienste leistete und ihn begleitete, wobei er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

3. /Zoltan P***** am 19.Juni2006 in St.Gilgen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Andrija Be***** oder einer anderen Person dem Ö*****, als Besitzer des Hotels „B*****“ fremde bewegliche Sachen in einem unter 3.000Euro liegenden Wert, nämlich zwei Nachttischlampen aus Messing, eine Jalousie, eine Brausegarnitur und einen Zimmerschlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Während der Angeklagte B***** den ihn betreffenden Schuldspruch unbekämpft ließ, richtet sich der Sache nach lediglich gegen den Schuldspruch zu I./3./ die auf §281 Abs1 Z5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoltan P*****; sie schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z5) zuwider haben die Tatrichter die Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers zu I./3./ nicht unzureichend begründet, sondern ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Erkenntnisse darauf gestützt, dass der Angeklagte in jener Nacht, in der die Gegenstände aus einem Hotelzimmer abhanden kamen, gemeinsam mit einem Mittäter in diesem Zimmer gewohnt hat, was sie aus mehreren DNASpuren am Tatort und der Aussage des Zeugen V***** ableiteten, während der Angeklagte die Tat gar nicht in Abrede stellte, sondern angab, sich nicht erinnern zu können. Dass in der betreffenden Nacht insgesamt vier Personen im bezeichneten Hotelzimmer gewesen wären, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit reklamierende Beschwerde weist auf keine Verfahrensergebnisse hin, die hiefür sprächen und deshalb einer Erörterung bedurft hätten.

Die Tatsachenrüge (Z5a) vermag mit Ausführungen zum Fehlen des Erinnerungsvermögens des Beschwerdeführers und der aktenwidrigen Behauptung, der Zeuge V***** habe ausgesagt, dass insgesamt vier Personen (nicht nur im Hotel gewesen, sondern) „auch das Zimmer gesehen haben“ (siehe aber ON33 S25 und ON43 S11f), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu I./3./ tragenden Feststellungen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der Schuldspruch zu I./3./ mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach §281 Abs1 Z9 litb StPO behaftet ist.

Nach den Urteilsfeststellungen verübte der Angeklagte Zoltan P***** die dem SchuldspruchI./3./ wegen des Vergehens des Diebstahls nach §127 StGB zu Grunde liegende Tat am 19.April2006. Angesichts der diesbezüglichen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360Tagessätzen endete die einjährige Verjährungsfrist (§57 Abs3 letzter Fall StGB) mit Ablauf des 19.April2007. Konstatierungen zu die Frist verlängernden Umständen iSd §58 StGB wurden nicht getroffen. Da solche nach der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten sind, zumal der Angeklagte nach Ablauf der Verjährungsfrist erstmals am 10.Juni2010 zu dieser Tat als Beschuldigter vernommen wurde (ON33S15ff) und die der Verurteilung des Stadtgerichtes Veszprem vom 30.Oktober2008 zu Grunde liegende, bereits am 6.Juni2006 verübte und nicht auf der gleichen schädlichen Neigung zum in Rede stehenden Diebstahl beruhende versuchte Körperverletzung (ON23 S25) sowie die vom SchuldspruchI./1./ erfassten, am 19.April2010 begangenen Betrugstaten keine Verlängerung der Verjährungsfrist iSd §58 Abs2 StGB bewirkten, war in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen (vgl RIS-Justiz RS0118545, RS0100178; E.Fuchs in WK² §57 Rz19; Ratz, WK-StPO §288 Rz24).

Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung das Schöffengericht hatte über den Angeklagten P***** eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation und die mehrfache Tatwiederholung als erschwerend, als mildernd hingegen die Schadensgutmachung und das Geständnis. Unter Berücksichtigung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände war auf eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe zu erkennen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte P***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Über den Angeklagten Laszlo B***** verhängte das Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von viereinhalbJahren und wertete das Zusammentreffen von vier Verbrechensfakten und mehrere einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen die geständige Verantwortung und die Schadensgutmachung.

Dagegen richtet sich die eine Strafherabsetzung begehrende und auch deren teilweise bedingte Nachsicht anstrebende Berufung; diese ist teilweise im Recht.

Wenngleich das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig dargestellt hat, wobei die mehrfache Qualifikation als erschwerend hinzutritt, wurde den aufgezählten mildernden Umständen zu wenig Gewicht beigemessen. Insbesondere im Hinblick auf die Schadensgutmachung erschien daher eine Reduktion der Strafe auf dreieinhalb Jahre angemessen, deren teilweise bedingte Nachsicht aber schon aufgrund der Höhe der Sanktion gesetzlich ausgeschlossen war, zumal kein Fall des §41 StGB vorlag.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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